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{'item': 'Ra 2017/11/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0233 BeachteBesprechung in: ZAS 5/2019, 283-287;ZAS 5 aus 2019,, 283-287; RechtssatzLag eine Unzumutbarkeit der Bereithaltung der (Lohn- oder Sozialversicherungs-bzw. Entsende-)Unterlagen nicht vor, hat der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Bereithaltungspflicht nach § 7b Abs. 5

  1. Fall iVm. Abs. 8 Z 3 AVRAG 1993 sowie einen solchen gegen § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG 1993 zu verantworten. Daraus folgt aber nicht, dass eine auf § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993 gestützte Aufforderung der Abgabenbehörde, die bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltenen bzw. vorgelegten Unterlagen zu übermitteln, ausgeschlossen wäre. Aus der Sicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei den bereitzuhaltenden Unterlagen um solche, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den den Arbeitnehmern zustehenden Lohn von besonderer Bedeutung sind. Es gibt angesichts des Wortlauts des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993 keinen Grund, die genannten Unterlagen nicht zu den in der Wendung "die Übermittlung von Unterlagen zu fordern" angesprochenen Unterlagen zu zählen. Auch dann, wenn die Bereithaltung derselben am Arbeits(Einsatz)ort zumutbar war und der Arbeitgeber mit der Erschwerung der Kontrolle durch Nichtbereithaltung bereits das Tatbild einer Verwaltungsübertretung (im Revisionsfall: sowohl einer Übertretung des § 7b Abs. 5 erster Satz AVRAG 1993 als auch einer des § 7d Abs. 1 AVRAG 1993) verwirklicht hat, bleibt die in § 7f Abs. 1 AVRAG 1993 zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten setzt, wenn er durch Nichtübermittlung der gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993 abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.Lag eine Unzumutbarkeit der Bereithaltung der (Lohn- oder Sozialversicherungs-bzw. Entsende-)Unterlagen nicht vor, hat der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Bereithaltungspflicht nach Paragraph 7 b, Absatz 5,
  2. Fall in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG 1993 sowie einen solchen gegen Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 1993 zu verantworten. Daraus folgt aber nicht, dass eine auf Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993 gestützte Aufforderung der Abgabenbehörde, die bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltenen bzw. vorgelegten Unterlagen zu übermitteln, ausgeschlossen wäre. Aus der Sicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei den bereitzuhaltenden Unterlagen um solche, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den den Arbeitnehmern zustehenden Lohn von besonderer Bedeutung sind. Es gibt angesichts des Wortlauts des Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993 keinen Grund, die genannten Unterlagen nicht zu den in der Wendung "die Übermittlung von Unterlagen zu fordern" angesprochenen Unterlagen zu zählen. Auch dann, wenn die Bereithaltung derselben am Arbeits(Einsatz)ort zumutbar war und der Arbeitgeber mit der Erschwerung der Kontrolle durch Nichtbereithaltung bereits das Tatbild einer Verwaltungsübertretung (im Revisionsfall: sowohl einer Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 5, erster Satz AVRAG 1993 als auch einer des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993) verwirklicht hat, bleibt die in Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG 1993 zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten setzt, wenn er durch Nichtübermittlung der gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993 abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110233.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.