RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0284 Rechtssatz§ 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 behandelt die "Abhängigkeit" iSd. § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 und die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), die Erteilung bzw. Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich - unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV 1997 - davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs. 1 beschrieben ist, jedenfalls "gehäuften Missbrauch" iSd. Abs. 2 darstellt.Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 behandelt die "Abhängigkeit" iSd. Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 und die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG 1997 vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) und der FSG-GV 1997, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (Paragraph 5, FSG-GV 1997), die Erteilung bzw. Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich - unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5, FSG-GV 1997 - davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Absatz eins, beschrieben ist, jedenfalls "gehäuften Missbrauch" iSd. Absatz 2, darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110284.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.