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{'item': 'Ra 2017/11/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0284 RechtssatzHinsichtlich der führerscheinrechtlichen Konsequenzen der Verwirklichung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand von zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) - ist hervorzuheben, dass die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 6 FSG 1997 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verlangt, bei Festlegung der näheren Bestimmungen über die bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzenden Auflagen oder Beschränkungen dem "jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft" zu entsprechen. Wenn nun § 14 FSG-GV 1997 bei Festlegung der Vorgangsweise im Zusammenhang mit Alkohol sowie Sucht- und Arzneimitteln für den Fall, dass beim Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wird, den Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt (Abs. 2), aber nicht etwa - jedenfalls und unabhängig vom Einzelfall - eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen (wie dies aber bei vergangener Abhängigkeit oder bei gehäuftem Missbrauch in der Vergangenheit erforderlich wäre), muss davon ausgegangen werden, dass die (nach dem Gesagten der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete) FSG-GV 1997 offenbar gerade nicht zu Grunde legt, jedes "Alkoholdelikt von über 1,6 Promille" rechtfertige bereits die "Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos".Hinsichtlich der führerscheinrechtlichen Konsequenzen der Verwirklichung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand von zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) - ist hervorzuheben, dass die Verordnungsermächtigung des Paragraph 8, Absatz 6, FSG 1997 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verlangt, bei Festlegung der näheren Bestimmungen über die bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzenden Auflagen oder Beschränkungen dem "jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft" zu entsprechen. Wenn nun Paragraph 14, FSG-GV 1997 bei Festlegung der Vorgangsweise im Zusammenhang mit Alkohol sowie Sucht- und Arzneimitteln für den Fall, dass beim Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wird, den Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt (Absatz 2,), aber nicht etwa - jedenfalls und unabhängig vom Einzelfall - eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen (wie dies aber bei vergangener Abhängigkeit oder bei gehäuftem Missbrauch in der Vergangenheit erforderlich wäre), muss davon ausgegangen werden, dass die (nach dem Gesagten der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete) FSG-GV 1997 offenbar gerade nicht zu Grunde legt, jedes "Alkoholdelikt von über 1,6 Promille" rechtfertige bereits die "Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110284.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.