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{'item': 'Ra 2017/11/0304'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0304 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0305 Ra 2017/11/0306 Ra 2017/11/0307 RechtssatzDie Richtlinie 96/71/EG ist, wenn es um die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für grenzüberschreitend entsendete Arbeitskräfte geht, auch dafür maßgebend, nach welchen Rechtsvorschriften die Frage zu beurteilen ist, wer als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit in den Schutzbereich dieser Richtlinie fällt. Diese Frage wird in Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ausdrücklich dahin beantwortet, dass "der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet (wird), in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird". Dass dabei die Verordnung (EG) 883/2004 keine Rolle spielt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem

  1. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71/EG, der (systematisch eingebettet zwischen anderen, den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzenden Erwägungsgründen) eine Abgrenzung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vornimmt (diese wurde durch die in Rede stehende Verordnung (EG) 883/2004 ersetzt; vgl. deren Art. 90 Abs. 1) und ausführt, dass die genannte Verordnung regelt, "welche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungsleistungen und -beiträge anzuwenden sind". Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der gegenständlichen nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitskräfte war daher zufolge Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 96/71/EG nach den Bestimmungen des AVRAG 1993 (gemäß § 7i Abs. 10 leg. cit. nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertragsverhältnisses) zu bestimmen.Die Richtlinie 96/71/EG ist, wenn es um die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für grenzüberschreitend entsendete Arbeitskräfte geht, auch dafür maßgebend, nach welchen Rechtsvorschriften die Frage zu beurteilen ist, wer als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit in den Schutzbereich dieser Richtlinie fällt. Diese Frage wird in Artikel 2, Absatz 2, der genannten Richtlinie ausdrücklich dahin beantwortet, dass "der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet (wird), in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird". Dass dabei die Verordnung (EG) 883 aus 2004, keine Rolle spielt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem
  2. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71/EG, der (systematisch eingebettet zwischen anderen, den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzenden Erwägungsgründen) eine Abgrenzung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vornimmt (diese wurde durch die in Rede stehende Verordnung (EG) 883 aus 2004, ersetzt; vergleiche deren Artikel 90, Absatz eins,) und ausführt, dass die genannte Verordnung regelt, "welche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungsleistungen und -beiträge anzuwenden sind". Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der gegenständlichen nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitskräfte war daher zufolge Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 96/71/EG nach den Bestimmungen des AVRAG 1993 (gemäß Paragraph 7 i, Absatz 10, leg. cit. nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertragsverhältnisses) zu bestimmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110304.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.