RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0308 RechtssatzNach Art. 4 Z 1 und Erwägungsgrund Nr. 17 der Dienstleistungs-RL ist zur Beurteilung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit einer Dienstleistung darauf abzustellen, ob für deren Erbringung in der Regel eine wirtschaftliche Gegenleistung - mit anderen Worten ein Entgelt - zu erbringen ist. Erforderlich ist also, dass regelmäßig eine geldwerte Gegenleistung geschuldet ist, dass es sich also um Leistungen handelt, "die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden" (vgl. EuGH 23.2.2016, C-179/14, Kommission/Ungarn, Rn. 153), wobei es am generell entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung nichts ändern dürfte, wenn dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall ist. Dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. EuGH 23.2.2016, Kommission/Ungarn, Rn. 154). Ebensowenig kommt es darauf an, wer den Dienstleistungserbringer für die Dienstleistung vergütet (Rn. 155). Nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie fehlt das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, wenn eine Tätigkeit vom Staat oder für den Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt wird, wie etwa bei im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteiltem Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken. Die Zahlung einer Gebühr durch den Dienstleistungsempfänger, z. B. eine Unterrichts- oder Einschreibegebühr, die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten eines Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die Dienstleistung noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.Nach Artikel 4, Ziffer eins und Erwägungsgrund Nr. 17 der Dienstleistungs-RL ist zur Beurteilung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit einer Dienstleistung darauf abzustellen, ob für deren Erbringung in der Regel eine wirtschaftliche Gegenleistung - mit anderen Worten ein Entgelt - zu erbringen ist. Erforderlich ist also, dass regelmäßig eine geldwerte Gegenleistung geschuldet ist, dass es sich also um Leistungen handelt, "die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden" vergleiche EuGH 23.2.2016, C-179/14, Kommission/Ungarn, Rn. 153), wobei es am generell entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung nichts ändern dürfte, wenn dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall ist. Dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist hingegen nicht erforderlich vergleiche EuGH 23.2.2016, Kommission/Ungarn, Rn. 154). Ebensowenig kommt es darauf an, wer den Dienstleistungserbringer für die Dienstleistung vergütet (Rn. 155). Nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie fehlt das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, wenn eine Tätigkeit vom Staat oder für den Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt wird, wie etwa bei im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteiltem Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken. Die Zahlung einer Gebühr durch den Dienstleistungsempfänger, z. B. eine Unterrichts- oder Einschreibegebühr, die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten eines Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die Dienstleistung noch überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110308.L05
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