RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlRa 2017/11/0308 RechtssatzWenn Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstleistungs-RL festhält, dass das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, unberührt bleibt, und nach Erwägungsgrund 60 die Richtlinie nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berührt, kann für die vorzunehmende Beurteilung nicht allein entscheidend sein, dass andere Landesgesetzgeber in Österreich, was die Frage des Zugangs von Privaten zu Errichtung und Betrieb von Bestattungsanlagen anlangt, einen anderen Weg eingeschlagen (eine "Marktöffnung" vorgenommen) haben. Dass die jeweilige Zuständigkeitsverteilung nach innerstaatlichem Recht demgemäß auch - hier: von Bundesland zu Bundesland - unterschiedliche Beurteilungen ermöglicht, machen auch die Mitteilungen der Kommission (wonach die jeweilige Einstufung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene entscheidend ist bzw. die nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten - "je nach Zuständigkeitsverteilung nach innerstaatlichem Recht" - über einen weiten Ermessensspielraum verfügen) deutlich. Auch der VfGH hat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Leichen- und Bestattungswesens betont, wobei ergänzend hervorzuheben ist, dass auf Grund der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung diese Kompetenz dem jeweiligen Landesgesetzgeber zukommt, was demgemäß auch unterschiedliche Beurteilungen und Regelungsinhalte ermöglicht.Wenn Artikel eins, Absatz 3, zweiter Satz der Dienstleistungs-RL festhält, dass das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erachten, unberührt bleibt, und nach Erwägungsgrund 60 die Richtlinie nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berührt, kann für die vorzunehmende Beurteilung nicht allein entscheidend sein, dass andere Landesgesetzgeber in Österreich, was die Frage des Zugangs von Privaten zu Errichtung und Betrieb von Bestattungsanlagen anlangt, einen anderen Weg eingeschlagen (eine "Marktöffnung" vorgenommen) haben. Dass die jeweilige Zuständigkeitsverteilung nach innerstaatlichem Recht demgemäß auch - hier: von Bundesland zu Bundesland - unterschiedliche Beurteilungen ermöglicht, machen auch die Mitteilungen der Kommission (wonach die jeweilige Einstufung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene entscheidend ist bzw. die nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten - "je nach Zuständigkeitsverteilung nach innerstaatlichem Recht" - über einen weiten Ermessensspielraum verfügen) deutlich. Auch der VfGH hat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Leichen- und Bestattungswesens betont, wobei ergänzend hervorzuheben ist, dass auf Grund der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung diese Kompetenz dem jeweiligen Landesgesetzgeber zukommt, was demgemäß auch unterschiedliche Beurteilungen und Regelungsinhalte ermöglicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110308.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.