← Österreich

{'item': 'Ra 2017/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/12/0001 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/12/0110 E

  1. Mai 2019 RS 1 StammrechtssatzWie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Mai 2019, C-396/17, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (§ 169c GehG 1956 idF des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz es BGBl. I Nr. 104/2016), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes stellt sich daher infolge der nunmehrigen Klarstellung der Rechtslage durch den EuGH keine vom VwGH zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr. Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beamte einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden.Wie der EuGH in seinem Urteil vom
  3. Mai 2019, C-396/17, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (Paragraph 169 c, GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz es Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, soweit es - auch in Paragraph 175, Absatz 79,, Absatz 79 a,, Absatz 79 b und Absatz 86, GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes stellt sich daher infolge der nunmehrigen Klarstellung der Rechtslage durch den EuGH keine vom VwGH zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr. Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beamte einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: F-2018/0001 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-396/17 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120001.L00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.