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{'item': 'Ro 2017/12/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2019 GeschäftszahlRo 2017/12/0004 Rechtssatz§ 12 Abs. 2 Z 6 GehG geht auf die Novelle BGBl. Nr. 245/1970 zurück. Bei der Errechnung des Vorrückungsstichtags war - damals unter Ausschluss der vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres liegenden Zeiten - die Zeit des erfolgreichen Besuchs einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Nach den Materialien RV 57 BlgNR
  2. GP 19, sollte dadurch erreicht werden, dass "Zeiten eines durch schulrechtliche Vorschriften (nicht durch den Studierenden) bewirkten längeren, das heißt über die Vollendung des
  3. Lebensjahres hinausreichenden Ausbildungsganges zur Ablegung der Reifeprüfung einer bestimmten Schulart oder Zeiten der Normaldauer eines Hochschulstudiums zur Gänze in der Verwendungsgruppe B berücksichtigt werden". Ausgeschlossen wurde damit die Anrechnung von nach dem
  4. Lebensjahr liegenden Schuljahren, wenn sie ihre Ursache im Schüler haben, nicht aber, wenn die Ausbildung im Regelfall überhaupt erst nach Vollendung des
  5. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Über die Anerkennung von Zeiten des Besuchs einer höheren Schule im zweiten Bildungsweg ist damit allerdings noch nichts gesagt. Die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 bewirkte schließlich, dass die in Rede stehenden Schulzeiten - jedenfalls wenn das Studium zu dem nach dem Lebensalter frühesten Zeitpunkt begonnen wurde - in vollem Ausmaß der Mindeststudiendauer (also auch hinsichtlich der vor der Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten) anrechenbar wurden.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, GehG geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970, zurück. Bei der Errechnung des Vorrückungsstichtags war - damals unter Ausschluss der vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres liegenden Zeiten - die Zeit des erfolgreichen Besuchs einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Nach den Materialien Regierungsvorlage 57 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 19, sollte dadurch erreicht werden, dass "Zeiten eines durch schulrechtliche Vorschriften (nicht durch den Studierenden) bewirkten längeren, das heißt über die Vollendung des
  9. Lebensjahres hinausreichenden Ausbildungsganges zur Ablegung der Reifeprüfung einer bestimmten Schulart oder Zeiten der Normaldauer eines Hochschulstudiums zur Gänze in der Verwendungsgruppe B berücksichtigt werden". Ausgeschlossen wurde damit die Anrechnung von nach dem
  10. Lebensjahr liegenden Schuljahren, wenn sie ihre Ursache im Schüler haben, nicht aber, wenn die Ausbildung im Regelfall überhaupt erst nach Vollendung des
  11. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Über die Anerkennung von Zeiten des Besuchs einer höheren Schule im zweiten Bildungsweg ist damit allerdings noch nichts gesagt. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bewirkte schließlich, dass die in Rede stehenden Schulzeiten - jedenfalls wenn das Studium zu dem nach dem Lebensalter frühesten Zeitpunkt begonnen wurde - in vollem Ausmaß der Mindeststudiendauer (also auch hinsichtlich der vor der Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten) anrechenbar wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017120004.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.