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{'item': 'Ra 2017/12/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/12/0007 RechtssatzNach den mit § 39 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 4 erster Satz des LDG 1984 hat im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden (vgl. VwGH

  1. Dezember 2012, 2012/12/0091). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des § 39 Abs. 2 BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Abs. 4 legcit zu übertragen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält. Hieraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen.Nach den mit Paragraph 39, Absatz 2 und 4 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, bzw. Absatz 4, erster Satz des LDG 1984 hat im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung bzw. im Rahmen der Berücksichtigung der im ersten Satz des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 umschriebenen Interessen eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern nicht stattzufinden vergleiche VwGH
  2. Dezember 2012, 2012/12/0091). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von "dienstlichen Gründen" im Verständnis des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 sowie auf die Bedachtnahme gemäß Absatz 4, legcit zu übertragen. Im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 kann eine Bedachtnahme auf die in Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 umschriebenen Umstände auch dann zu einer Unzulässigkeit der Dienstzuteilung führen, wenn bei Unterbleiben derselben die dienstlichen Interessen gefährdet wären, zumal die zuletzt genannte Vorschrift, anders als Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält. Hieraus folgt, dass im Rahmen des Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung hat freilich eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für eine Dienstzuteilung in Betracht kommenden Beamten nicht zu erfolgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.