Ro 2017/12/0009
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlRo 2017/12/0009 Rechtssatz§ 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 nimmt ausdrücklich auf die Tragung der Bestattungskosten und (anders als § 42 Abs. 1 Z 3 PG 1965; vgl. zu dieser Bestimmung das E 2. Dezember 1981, 2039/79, VwSlg. 10605 A/1981) auf deren fehlende Deckung im Nachlass Bezug.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 nimmt ausdrücklich auf die Tragung der Bestattungskosten und (anders als Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965; vergleiche zu dieser Bestimmung das E 2. Dezember 1981, 2039/79, VwSlg. 10605 A/1981) auf deren fehlende Deckung im Nachlass Bezug. § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 nimmt nicht nur auf den Begriff des "Nachlasses" Bezug, sondern stellt auch darauf ab, dass die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten in dem Nachlass keine volle Deckung finden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber § 549 ABGB (bei Nachlassinsolvenz in Verbindung mit §§ 46 und 47 IO) heranzuziehen und sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Z 1 legcit daher nur dann erfüllt, wenn die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva keine volle Deckung finden. Finden die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva Deckung, so schließt § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 eine Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen aus.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 nimmt nicht nur auf den Begriff des "Nachlasses" Bezug, sondern stellt auch darauf ab, dass die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten in dem Nachlass keine volle Deckung finden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber Paragraph 549, ABGB (bei Nachlassinsolvenz in Verbindung mit Paragraphen 46 und 47 IO) heranzuziehen und sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, legcit daher nur dann erfüllt, wenn die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva keine volle Deckung finden. Finden die Bestattungskosten in den Nachlassaktiva Deckung, so schließt Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 eine Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen aus.