RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlRa 2017/12/0011 RechtssatzDie Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der dementsprechenden Novelle durchbrochen wird (vgl. E VfGH
- Dezember 2006, A1/06). Damit geht das "Ende" bzw. die "Durchbrechung" der Feststellungswirkung einher (vgl. E
- September 2016, Ro 2015/12/0025; B
- März 2015, 2015/12/0002; E
- Dezember 2003, 2002/12/0247; E
- März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt (vgl. E
- September 2015, Ro 2015/12/0025). Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben dürfte. Vielmehr dient § 68 Abs. 2 AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 AVG bezieht sich (wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde.Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der dementsprechenden Novelle durchbrochen wird vergleiche E VfGH
- Dezember 2006, A1/06). Damit geht das "Ende" bzw. die "Durchbrechung" der Feststellungswirkung einher vergleiche E
- September 2016, Ro 2015/12/0025; B
- März 2015, 2015/12/0002; E
- Dezember 2003, 2002/12/0247; E
- März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt vergleiche E
- September 2015, Ro 2015/12/0025). Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben dürfte. Vielmehr dient Paragraph 68, Absatz 2, AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht sich (wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120011.L01