RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlRo 2017/12/0011 RechtssatzEiner bloßen Mitteilung kommt keine rechtsgestaltende Qualität zu (vgl. VwGH 21.1.2015, 2011/12/0073). Mit der gesetzlichen Anordnung in § 12 Abs. 7 Z 2 OÖ ObjektivierungsG 1994, dem Funktionsinhaber etwas mitzuteilen, wird nicht angeordnet, einen Bescheid zu erlassen. Es liegt auch keine Anordnung vor, dem Beamten eine Weisung zu erteilen, weil keine normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten vorgesehen ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weitere Bestimmungen betreffend die Abberufung enthält das OÖ ObjektivierungsG 1994 nicht. In § 35 Abs. 1 legcit wird zudem normiert, dass in Verfahren nach diesem Gesetz - auch über die Weiterbestellung - dem Bewerber und dem Funktionsinhaber -Einer bloßen Mitteilung kommt keine rechtsgestaltende Qualität zu vergleiche VwGH 21.1.2015, 2011/12/0073). Mit der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, OÖ ObjektivierungsG 1994, dem Funktionsinhaber etwas mitzuteilen, wird nicht angeordnet, einen Bescheid zu erlassen. Es liegt auch keine Anordnung vor, dem Beamten eine Weisung zu erteilen, weil keine normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten vorgesehen ist vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Weitere Bestimmungen betreffend die Abberufung enthält das OÖ ObjektivierungsG 1994 nicht. In Paragraph 35, Absatz eins, legcit wird zudem normiert, dass in Verfahren nach diesem Gesetz - auch über die Weiterbestellung - dem Bewerber und dem Funktionsinhaber - keine Parteistellung zukommt. In dem mit "Weiterbestellung" überschriebenen § 12 legcit wird auch die vorzeitige Abberufung von einer befristeten Funktion geregelt, sodass auch in diesem Verfahren eine Parteistellung des Funktionsinhabers nicht vorgesehen ist. Es korrespondiert daher die Anordnung in § 12 Abs. 7 Z 2 OÖ ObjektivierungsG 1994, dass lediglich eine formlose Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen ist, mit der mangelnden Parteistellung des Funktionsinhabers im Verfahren betreffend die vorzeitige Abberufung. Mit der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 7 Z 2 legcit, dem Funktionsinhaber mitzuteilen, dass er vorzeitig vor Ablauf der Bestellungsdauer von seiner Funktion abberufen wird, wird daher der Behörde keine Befugnis eingeräumt, rechtsgestaltend in Bescheidform zu entscheiden. Auch sonst gibt es keine Bestimmung in diesem Gesetz, die eine derartige Befugnis einräumen würde. keine Parteistellung zukommt. In dem mit "Weiterbestellung" überschriebenen Paragraph 12, legcit wird auch die vorzeitige Abberufung von einer befristeten Funktion geregelt, sodass auch in diesem Verfahren eine Parteistellung des Funktionsinhabers nicht vorgesehen ist. Es korrespondiert daher die Anordnung in Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, OÖ ObjektivierungsG 1994, dass lediglich eine formlose Mitteilung über die vorzeitige Abberufung vorgesehen ist, mit der mangelnden Parteistellung des Funktionsinhabers im Verfahren betreffend die vorzeitige Abberufung. Mit der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, legcit, dem Funktionsinhaber mitzuteilen, dass er vorzeitig vor Ablauf der Bestellungsdauer von seiner Funktion abberufen wird, wird daher der Behörde keine Befugnis eingeräumt, rechtsgestaltend in Bescheidform zu entscheiden. Auch sonst gibt es keine Bestimmung in diesem Gesetz, die eine derartige Befugnis einräumen würde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/12/0018 Ro 2017/12/0017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120011.JWR/2017120011/20180702J02A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.