RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlRo 2017/12/0015 RechtssatzGemäß § 75 Abs. 3 GehG 1956 gebührt einer Beamtin oder einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, eine Verwendungszulage (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/12/0154). Der Beamte hatte gemäß § 75 Abs. 4 iVm § 77a Abs. 1 lit. b GehG 1956 einen Anspruch auf Verwendungszulage. Weder die Gesetzesmaterialien betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 (vgl. ErläutRV 902 BlgNR
- GP 2) noch der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 75 Abs. 3 und 4 iVm § 77a Abs. 1 lit. b GehG 1956 lassen darauf schließen, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung den Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage ausschließen würde. Es sprechen im Gegenteil die Ausführungen in den Materialien, wonach durch die Festlegung der den Beamten für die Verwendungszulage zustehenden Beträge in einer Tabelle die bisherigen Ansprüche der Beamten gewahrt werden sollten, dafür, dass mit der zuletzt genannten Novelle keine Verschlechterung der Rechtsposition der Bediensteten herbeigeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers erkennbar, im Falle der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung des Beamten entsprechend sachgerecht besoldungsrechtlich (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/12/0154). Für die gegenteilige Sichtweise ließen Sinn und Zweck der Norm eine sachliche Rechtfertigung auch nicht erkennen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, GehG 1956 gebührt einer Beamtin oder einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, eine Verwendungszulage vergleiche VwGH 25.6.2008, 2007/12/0154). Der Beamte hatte gemäß Paragraph 75, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77 a, Absatz eins, Litera b, GehG 1956 einen Anspruch auf Verwendungszulage. Weder die Gesetzesmaterialien betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, vergleiche ErläutRV 902 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) noch der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 75, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 77 a, Absatz eins, Litera b, GehG 1956 lassen darauf schließen, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung den Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage ausschließen würde. Es sprechen im Gegenteil die Ausführungen in den Materialien, wonach durch die Festlegung der den Beamten für die Verwendungszulage zustehenden Beträge in einer Tabelle die bisherigen Ansprüche der Beamten gewahrt werden sollten, dafür, dass mit der zuletzt genannten Novelle keine Verschlechterung der Rechtsposition der Bediensteten herbeigeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers erkennbar, im Falle der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung auch nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, die besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung des Beamten entsprechend sachgerecht besoldungsrechtlich vergleiche VwGH 25.6.2008, 2007/12/0154). Für die gegenteilige Sichtweise ließen Sinn und Zweck der Norm eine sachliche Rechtfertigung auch nicht erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120015.J02