RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlRo 2017/12/0015 RechtssatzDer maßgebliche Berechnungsmodus für die Höhe der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung gemäß § 169c Abs. 1 GehG 1956 von übergeleiteten Beamten lässt sich aus der in § 75 Abs. 1a GehG 1956 angeführten Tabelle erschließen. Es ist dabei in einem ersten Schritt - so wie dies sinngemäß auch in § 75 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 164/2015 vorgesehen war - der Betrag zu ermitteln, um den das Gehalt des Beamten der Verwendungsgruppe E 2a vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der nächsthöheren Verwendungsgruppe (E1) überschritten wird. Anschließend ist unter Zugrundlegung des sich solcherart ergebenden "Unterschiedsbetrages" jener prozentuelle Anteil zu errechnen, dem der in § 75 Abs. 1a GehG 1956 für die Verwendungsgruppe E 2a tabellarisch bestimmte Betrag im Verhältnis zu dem zuletzt genannten Differenzbetrag entspricht. Schließlich ist der sich aus der Gegenüberstellung des Gehalts des Beamten der Verwendungsgruppe E 2a derselben Gehaltsstufe mit dem Gehalt des Beamten der noch höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe ergebende Differenzbetrag zu erheben. Ausgehend von diesem Differenzbetrag ist unter Heranziehung des zuvor ermittelten prozentuellen Anteils die dem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a für die Verwendung in der noch höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe (hier: der Verwendungsgruppe A 1) gebührende Verwendungszulage zu bestimmen.Der maßgebliche Berechnungsmodus für die Höhe der besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung gemäß Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG 1956 von übergeleiteten Beamten lässt sich aus der in Paragraph 75, Absatz eins a, GehG 1956 angeführten Tabelle erschließen. Es ist dabei in einem ersten Schritt - so wie dies sinngemäß auch in Paragraph 75, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, vorgesehen war - der Betrag zu ermitteln, um den das Gehalt des Beamten der Verwendungsgruppe E 2a vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der nächsthöheren Verwendungsgruppe (E1) überschritten wird. Anschließend ist unter Zugrundlegung des sich solcherart ergebenden "Unterschiedsbetrages" jener prozentuelle Anteil zu errechnen, dem der in Paragraph 75, Absatz eins a, GehG 1956 für die Verwendungsgruppe E 2a tabellarisch bestimmte Betrag im Verhältnis zu dem zuletzt genannten Differenzbetrag entspricht. Schließlich ist der sich aus der Gegenüberstellung des Gehalts des Beamten der Verwendungsgruppe E 2a derselben Gehaltsstufe mit dem Gehalt des Beamten der noch höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe ergebende Differenzbetrag zu erheben. Ausgehend von diesem Differenzbetrag ist unter Heranziehung des zuvor ermittelten prozentuellen Anteils die dem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a für die Verwendung in der noch höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe (hier: der Verwendungsgruppe A 1) gebührende Verwendungszulage zu bestimmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120015.J05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.