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{'item': 'Ra 2017/12/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/12/0022 RechtssatzBetriebsvereinbarungen nach dem PBVG 1996 sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären (vgl. VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). Maßnahmen der Dienstbehörde sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können auch diesbezüglich durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. § 48 BDG 1979 sieht die Einführung von Gleitzeitregelungen - allerdings vorwiegend im Interesse der freien Einteilung seiner Arbeitszeit durch den Beamten - auch ohne Vereinbarung vor. Eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung wäre nicht möglich. Das BDG 1979 sieht die Einführung von Gleitzeitregelungen in § 48 legcit ebenfalls vor, sodass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum zwischen Personen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung einer Gleitzeitregelung nach einer Betriebsvereinbarung unterliegen und solchen, bei denen dies nicht der Fall sein soll, unterschieden wird.Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG 1996 sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären vergleiche VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). Maßnahmen der Dienstbehörde sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können auch diesbezüglich durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Paragraph 48, BDG 1979 sieht die Einführung von Gleitzeitregelungen - allerdings vorwiegend im Interesse der freien Einteilung seiner Arbeitszeit durch den Beamten - auch ohne Vereinbarung vor. Eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung wäre nicht möglich. Das BDG 1979 sieht die Einführung von Gleitzeitregelungen in Paragraph 48, legcit ebenfalls vor, sodass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum zwischen Personen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung einer Gleitzeitregelung nach einer Betriebsvereinbarung unterliegen und solchen, bei denen dies nicht der Fall sein soll, unterschieden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120022.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.