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{'item': 'Ra 2017/12/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlRa 2017/12/0023 RechtssatzEine Verletzung der Bescheinigungspflicht nach § 51 Abs 2 erster Satz BDG 1979 macht auch die Abwesenheit des Beamten vom Dienst für Zeiträume, die vor seiner Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage der Bescheinigung liegen, zu einer ungerechtfertigten (vgl. E

  1. Oktober 2014, Ro 2014/12/0009). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Tatbestand des "sich einer zumutbaren Krankenbehandlung Entziehens" wäre freilich nicht sachgerecht. Die Verpflichtung des Beamten zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung setzt nämlich schon in zeitlicher Nähe zum Beginn seines "Krankenstandes" ein und soll ua der Dienstbehörde die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Dienstverhinderung (und zwar auch rückwirkend ab Antritt des Krankenstandes) ermöglichen. Dies rechtfertigt es, im Falle der Verzögerung der zumutbaren Vorlage der ärztlichen Bestätigung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst auch für Zeiträume anzunehmen, in denen noch keine diesbezügliche Handlungspflicht des Beamten bestand. Demgegenüber kann eine mögliche Verletzung der Obliegenheit, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, auch erst geraume Zeit nach Antritt eines sonst gerechtfertigten "Krankenstandes" eintreten. Da dem Dienstgeber vor diesem Zeitpunkt keinesfalls Nachteile aus einer Verzögerung der Genesung des Beamten resultieren können, erschiene es aber nicht sachadäquat, im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheit vom rückwirkenden Entfall der Rechtfertigung des Krankenstandes seit seinem Beginn auszugehen. Der VwGH überträgt daher diese Rechtsprechung nicht auf den Tatbestand des zweiten Falles des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972.Eine Verletzung der Bescheinigungspflicht nach Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 macht auch die Abwesenheit des Beamten vom Dienst für Zeiträume, die vor seiner Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage der Bescheinigung liegen, zu einer ungerechtfertigten vergleiche E
  2. Oktober 2014, Ro 2014/12/0009). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Tatbestand des "sich einer zumutbaren Krankenbehandlung Entziehens" wäre freilich nicht sachgerecht. Die Verpflichtung des Beamten zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung setzt nämlich schon in zeitlicher Nähe zum Beginn seines "Krankenstandes" ein und soll ua der Dienstbehörde die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Dienstverhinderung (und zwar auch rückwirkend ab Antritt des Krankenstandes) ermöglichen. Dies rechtfertigt es, im Falle der Verzögerung der zumutbaren Vorlage der ärztlichen Bestätigung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst auch für Zeiträume anzunehmen, in denen noch keine diesbezügliche Handlungspflicht des Beamten bestand. Demgegenüber kann eine mögliche Verletzung der Obliegenheit, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, auch erst geraume Zeit nach Antritt eines sonst gerechtfertigten "Krankenstandes" eintreten. Da dem Dienstgeber vor diesem Zeitpunkt keinesfalls Nachteile aus einer Verzögerung der Genesung des Beamten resultieren können, erschiene es aber nicht sachadäquat, im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheit vom rückwirkenden Entfall der Rechtfertigung des Krankenstandes seit seinem Beginn auszugehen. Der VwGH überträgt daher diese Rechtsprechung nicht auf den Tatbestand des zweiten Falles des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.