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{'item': 'Ra 2017/12/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/12/0042 Rechtssatz§ 211a Abs. 1 erster Satz RStDG ordnet die "Überleitung", also die Berechnung des nach der Bundes-Besoldungsreform 2015 maßgeblich gewordenen Besoldungsdienstalters ua für Richteramtsanwärter "nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG 1956" an. Nach dieser eindeutigen Gesetzeslage ist daher insbesondere auch § 169d Abs. 6 GehG 1956 auf am

  1. Februar 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Richteramtsanwärter anwendbar. Ist der nunmehrige Staatsanwalt vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, hat er "noch nie ein Gehalt bezogen, für das sein Vorrückungsstichtag maßgebend war", so ist daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprach, ergibt sich auch klar aus den Gesetzesmaterialien (RV 585 BlgNR XXV. GP, 13). Die unterschiedliche Behandlung des nunmehrigen Staatsanwaltes gegenüber anderen "Altbeamten" beruht daher nicht auf dem verpönten Kriterium des Alters, sondern knüpft daran an, ob der in Rede stehende Altbeamte bereits ein vom Vorrückungsstichtag abhängiges Gehalt bezogen hat oder nicht. Inwieweit eine solche Differenzierung, welche ihre Rechtfertigung aus der unterschiedlichen Ausprägung des Vertrauensschutzes ableitet, gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG -Paragraph 211 a, Absatz eins, erster Satz RStDG ordnet die "Überleitung", also die Berechnung des nach der Bundes-Besoldungsreform 2015 maßgeblich gewordenen Besoldungsdienstalters ua für Richteramtsanwärter "nach den Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG 1956" an. Nach dieser eindeutigen Gesetzeslage ist daher insbesondere auch Paragraph 169 d, Absatz 6, GehG 1956 auf am
  2. Februar 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Richteramtsanwärter anwendbar. Ist der nunmehrige Staatsanwalt vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, hat er "noch nie ein Gehalt bezogen, für das sein Vorrückungsstichtag maßgebend war", so ist daher die in Paragraph 211 a, Absatz eins, erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des Paragraph 169 d, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprach, ergibt sich auch klar aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 585 BlgNR römisch 25 . GP, 13). Die unterschiedliche Behandlung des nunmehrigen Staatsanwaltes gegenüber anderen "Altbeamten" beruht daher nicht auf dem verpönten Kriterium des Alters, sondern knüpft daran an, ob der in Rede stehende Altbeamte bereits ein vom Vorrückungsstichtag abhängiges Gehalt bezogen hat oder nicht. Inwieweit eine solche Differenzierung, welche ihre Rechtfertigung aus der unterschiedlichen Ausprägung des Vertrauensschutzes ableitet, gegen Unionsrecht - insbesondere Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG - verstoßen sollte, bleibt unerfindlich. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0064 B
  3. Juni 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120042.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.