RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/12/0044 RechtssatzGemäß § 23 Abs. 3 Z 1 lit. b Prüfungsordnung BMHS 2000 müssen (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände der vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit im Sinn von § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b Prüfungsordnung BMHS 2000 schwerpunktmäßig zuzuordnen sein und wird das Prüfungsgebiet der Diplomarbeit in § 22 Abs. 7 legcit "fächerübergreifend" definiert. Ungeachtet dessen umfasst nach der eindeutigen Bestimmung des § 23 Abs. 3 Z 1 Prüfungsordnung BMHS 2000 das "Schwerpunktfach" den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen und es erstreckt sich das Prüfungsgebiet des "Schwerpunktfaches" nicht wie jenes der Diplomarbeit auf den Lehrstoff von mehreren (der Anzahl nach nicht eingeschränkten) fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenständen. Daher ist der Lehr- und Prüfungsstoff für die mündliche Teilprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im "Schwerpunktfach" auf höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände beschränkt. Diese (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände definieren folglich gleichzeitig jene Unterrichtsgegenstände, in denen, wenn in Vorbereitung auf die mündliche Teilprüfung aus dem "Schwerpunktfach" Vorbereitungsstunden abgehalten werden, Abgeltungsansprüche nach § 63b GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 140/2011 zu Recht geltend gemacht werden können. Wird den Prüfungskandidaten nur ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand zugewiesen, begründet ausschließlich die Abhaltung von "einschlägigen" Vorbereitungsstunden in diesem Unterrichtsbeziehungsweise Prüfungsgegenstand den Anspruch auf Abgeltung nach § 63b legcit.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Prüfungsordnung BMHS 2000 müssen (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände der vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit im Sinn von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Prüfungsordnung BMHS 2000 schwerpunktmäßig zuzuordnen sein und wird das Prüfungsgebiet der Diplomarbeit in Paragraph 22, Absatz 7, legcit "fächerübergreifend" definiert. Ungeachtet dessen umfasst nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Prüfungsordnung BMHS 2000 das "Schwerpunktfach" den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen und es erstreckt sich das Prüfungsgebiet des "Schwerpunktfaches" nicht wie jenes der Diplomarbeit auf den Lehrstoff von mehreren (der Anzahl nach nicht eingeschränkten) fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenständen. Daher ist der Lehr- und Prüfungsstoff für die mündliche Teilprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im "Schwerpunktfach" auf höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände beschränkt. Diese (höchstens zwei) fachtheoretischen Pflichtgegenstände definieren folglich gleichzeitig jene Unterrichtsgegenstände, in denen, wenn in Vorbereitung auf die mündliche Teilprüfung aus dem "Schwerpunktfach" Vorbereitungsstunden abgehalten werden, Abgeltungsansprüche nach Paragraph 63 b, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, zu Recht geltend gemacht werden können. Wird den Prüfungskandidaten nur ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand zugewiesen, begründet ausschließlich die Abhaltung von "einschlägigen" Vorbereitungsstunden in diesem Unterrichtsbeziehungsweise Prüfungsgegenstand den Anspruch auf Abgeltung nach Paragraph 63 b, legcit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.