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{'item': 'Ra 2017/12/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/12/0045 Rechtssatz§ 22 VwGG berechtigt den zuständigen Bundesminister zum jederzeitigen Eintritt in das Verfahren für den Fall, dass die Revision von einem staatlichen Organ erhoben wird oder eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist. Eine Revision durch ein anderes staatliches Organ wurde nicht erhoben. Auch ein Verfahren, in dem eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist (was nach dieser Bestimmung - arg: "im Verfahren über eine Revision" - die Einbringung einer solchen durch eine andere Partei als die vor dem VwG belangte Behörde voraussetzt), in welches der Bundesminister gemäß § 22 VwGG hätte eintreten können, war zum Zeitpunkt, zu welchem dieser seinen Eintritt erklärte, nicht anhängig. Wird in einer Rechtssache Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärt, so liegen die in § 22 VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH nicht vor. §§ 21 ff. VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben. Auch bei der Entstehungsgeschichte des § 22 VwGG fällt auf, dass § 22 VwGG, StGBl. Nr. 208/1945, mit der Novelle BGBl. Nr. 61/1952 dahin abgeändert wurde, dass der Eintritt nicht anstelle eines - wie in der Stammfassung vorgesehen - beschwerdeberechtigten, sondern anstelle eines beschwerdeführenden staatlichen Organs zu erfolgen hat.Paragraph 22, VwGG berechtigt den zuständigen Bundesminister zum jederzeitigen Eintritt in das Verfahren für den Fall, dass die Revision von einem staatlichen Organ erhoben wird oder eine andere Behörde Partei iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist. Eine Revision durch ein anderes staatliches Organ wurde nicht erhoben. Auch ein Verfahren, in dem eine andere Behörde Partei iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist (was nach dieser Bestimmung - arg: "im Verfahren über eine Revision" - die Einbringung einer solchen durch eine andere Partei als die vor dem VwG belangte Behörde voraussetzt), in welches der Bundesminister gemäß Paragraph 22, VwGG hätte eintreten können, war zum Zeitpunkt, zu welchem dieser seinen Eintritt erklärte, nicht anhängig. Wird in einer Rechtssache Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärt, so liegen die in Paragraph 22, VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH nicht vor. Paragraphen 21, ff. VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt Paragraph 22, VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben. Auch bei der Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, VwGG fällt auf, dass Paragraph 22, VwGG, StGBl. Nr. 208 aus 1945,, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1952, dahin abgeändert wurde, dass der Eintritt nicht anstelle eines - wie in der Stammfassung vorgesehen - beschwerdeberechtigten, sondern anstelle eines beschwerdeführenden staatlichen Organs zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120045.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.