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{'item': 'Ra 2017/12/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlRa 2017/12/0048 RechtssatzFür Beitragsmonate ohne freiwillig geleistete Pensionsbeiträge ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 80 Slbg LBG 1987 ausschlaggebend. Auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträge kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Die Bemessungsgrundlage besteht nach § 80 Abs. 2a Slbg LBG 1987 erstens aus dem Gehalt sowie den in Z 2 bis Z 4 dieser Bestimmung aufgezählten Zulagen und Nebengebühren. Das Gehalt des Beamten bestimmt sich gemäß § 72 Slbg LBG 1987 durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bzw. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe. Der Gehalt ist somit ausschließlich durch Dienstklasse, Gehaltsstufe und allenfalls Verwendungsgruppe bestimmt. Als Ausnahme von der Regel des § 80 Abs. 2a Slbg LBG 1987 wird in Abs. 3 ff legcit festgelegt, in welchen Fällen der Minderung oder des Entfalls der Bezüge die Bemessungsgrundlage auf den tatsächlich gebührenden Bezug abzustellen ist, oder der Pensionsbeitrag entfällt. Demnach ist bei einer Teilzeitbeschäftigung, einer (teilweisen) Dienstfreistellung aufgrund bestimmter politischer Funktionen und für die Rahmenzeit eines Sabbaticals die Kürzung der Monatsbezüge bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Dauer der mit einer Suspendierung verbundenen Bezugskürzung wird im Gesetz eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 80 Abs. 2a legcit nicht angeordnet. In diesem Fall hat es daher dabei zu bleiben, dass Pensionsbeiträge gemäß § 80 Abs. 2a legcit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zu entrichten sind (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0199; 13.10.2004, 2004/12/0073). Dies folgt insbesondere auch aus einem Größenschluss aus § 80 Abs. 6 zweiter Satz Slbg LBG

  1. Wenn in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen - selbst für Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen gar keine Bezüge gebühren - Pensionsbeiträge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung zu entrichten sind, gilt dies - umso mehr - für Zeiträume, in denen Bezüge nur in einem gekürzten Ausmaß gebühren. Eine Minderung des - sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ergebenden - Gehalts ist mit der Suspendierung somit nicht verbunden (siehe § 92 Slbg LBG 1987, der auf die Kürzung der Monatsbezüge abstellt; vgl. VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073).Für Beitragsmonate ohne freiwillig geleistete Pensionsbeiträge ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 80, Slbg LBG 1987 ausschlaggebend. Auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträge kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Die Bemessungsgrundlage besteht nach Paragraph 80, Absatz 2 a, Slbg LBG 1987 erstens aus dem Gehalt sowie den in Ziffer 2 bis Ziffer 4, dieser Bestimmung aufgezählten Zulagen und Nebengebühren. Das Gehalt des Beamten bestimmt sich gemäß Paragraph 72, Slbg LBG 1987 durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bzw. in den Dienstklassen römisch eins bis römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe. Der Gehalt ist somit ausschließlich durch Dienstklasse, Gehaltsstufe und allenfalls Verwendungsgruppe bestimmt. Als Ausnahme von der Regel des Paragraph 80, Absatz 2 a, Slbg LBG 1987 wird in Absatz 3, ff legcit festgelegt, in welchen Fällen der Minderung oder des Entfalls der Bezüge die Bemessungsgrundlage auf den tatsächlich gebührenden Bezug abzustellen ist, oder der Pensionsbeitrag entfällt. Demnach ist bei einer Teilzeitbeschäftigung, einer (teilweisen) Dienstfreistellung aufgrund bestimmter politischer Funktionen und für die Rahmenzeit eines Sabbaticals die Kürzung der Monatsbezüge bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Dauer der mit einer Suspendierung verbundenen Bezugskürzung wird im Gesetz eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 80, Absatz 2 a, legcit nicht angeordnet. In diesem Fall hat es daher dabei zu bleiben, dass Pensionsbeiträge gemäß Paragraph 80, Absatz 2 a, legcit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zu entrichten sind vergleiche VwGH 27.9.2011, 2010/12/0199; 13.10.2004, 2004/12/0073). Dies folgt insbesondere auch aus einem Größenschluss aus Paragraph 80, Absatz 6, zweiter Satz Slbg LBG
  2. Wenn in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen - selbst für Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen gar keine Bezüge gebühren - Pensionsbeiträge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung zu entrichten sind, gilt dies - umso mehr - für Zeiträume, in denen Bezüge nur in einem gekürzten Ausmaß gebühren. Eine Minderung des - sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ergebenden - Gehalts ist mit der Suspendierung somit nicht verbunden (siehe Paragraph 92, Slbg LBG 1987, der auf die Kürzung der Monatsbezüge abstellt; vergleiche VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120048.L01

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