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{'item': 'Ra 2017/12/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/12/0102 Rechtssatz§ 113h GehG 1956 trat aus dem Grunde des § 175 Abs. 50 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 80/2005 mit Ablauf des

  1. Juni 2012 außer Kraft, wobei erst mit der am
  2. Jänner 2014 in Kraft getretenen Novellierung dieser Übergangsbestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, infolge der Anfügung des Halbsatzes "und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden" die Klarstellung (vgl. Materialien zu dieser Novellierung IA 41/A, XXV. GP, 35) erfolgte, wonach die aufgehobene Gesetzesbestimmung auf vor ihrem Außerkrafttreten gesetzte Personalmaßnahmen weiterhin anwendbar sein sollte. Es war daher bis zur Herausgabe der Dienstrechts-Novelle 2013 zweifelhaft, ob der nach seinem klaren Wortlaut die Verwendungszulage nicht umfassende Fortzahlungsanspruch gemäß § 113h Abs. 1a iVm § 113e Abs. 1 GehG 1956 für Zeiträume ab dem
  3. Juli 2012 als Folge davor gesetzter Personalmaßnahmen weiter zusteht oder aber infolge Aufhebung des § 113h GehG 1956 mit Ablauf des
  4. Juni 2012 (gänzlich) erloschen ist (durch die zitierte Novelle wurde die Rechtslage im erstgenannten Sinne klargestellt). Diese Unklarheit der Rechtslage ändert aber nichts an der objektiven Erkennbarkeit der mangelnden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage auch im Jahr 2013, weil eine solche auch dann nicht zustünde, wenn der Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs. 1a iVm § 113e Abs. 1 GehG 1956 erloschen wäre. Eine Auslegung oder Lückenfüllung, welche dazu führen könnte, dass als Folge des Außerkrafttretens des § 113h GehG 1956 gemäß § 175 Abs. 50 legcit idF BGBl. I Nr. 80/2005 für spätere Zeiträume ein höherer Fortzahlungsanspruch zustehen sollte als nach den aufgehobenen Gesetzesbestimmungen erscheint nämlich denkunmöglich.Paragraph 113 h, GehG 1956 trat aus dem Grunde des Paragraph 175, Absatz 50, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, mit Ablauf des
  5. Juni 2012 außer Kraft, wobei erst mit der am
  6. Jänner 2014 in Kraft getretenen Novellierung dieser Übergangsbestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. römisch eins Nr. 210, infolge der Anfügung des Halbsatzes "und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden" die Klarstellung vergleiche Materialien zu dieser Novellierung IA 41/A, römisch 25 . GP, 35) erfolgte, wonach die aufgehobene Gesetzesbestimmung auf vor ihrem Außerkrafttreten gesetzte Personalmaßnahmen weiterhin anwendbar sein sollte. Es war daher bis zur Herausgabe der Dienstrechts-Novelle 2013 zweifelhaft, ob der nach seinem klaren Wortlaut die Verwendungszulage nicht umfassende Fortzahlungsanspruch gemäß Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 für Zeiträume ab dem
  7. Juli 2012 als Folge davor gesetzter Personalmaßnahmen weiter zusteht oder aber infolge Aufhebung des Paragraph 113 h, GehG 1956 mit Ablauf des
  8. Juni 2012 (gänzlich) erloschen ist (durch die zitierte Novelle wurde die Rechtslage im erstgenannten Sinne klargestellt). Diese Unklarheit der Rechtslage ändert aber nichts an der objektiven Erkennbarkeit der mangelnden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage auch im Jahr 2013, weil eine solche auch dann nicht zustünde, wenn der Fortzahlungsanspruch nach Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 erloschen wäre. Eine Auslegung oder Lückenfüllung, welche dazu führen könnte, dass als Folge des Außerkrafttretens des Paragraph 113 h, GehG 1956 gemäß Paragraph 175, Absatz 50, legcit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, für spätere Zeiträume ein höherer Fortzahlungsanspruch zustehen sollte als nach den aufgehobenen Gesetzesbestimmungen erscheint nämlich denkunmöglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.