RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2019 GeschäftszahlRa 2017/12/0116 RechtssatzWenn die Wortfolge "bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag", wie sie als Übergangsregel für Altbeamte mit der Besoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 zunächst in § 169c Abs. 10 GehG 1956 und erst danach in § 169e Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 getroffen wurde, - was der Wortlaut der Bestimmung und die darin zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers nahelegen könnten - ausschließlich auf die faktische Gestion der Behörde abstellen sollte, stünde die solcher Art verstandene Regelung mangels Überprüfbarkeit der durch die Behörde tatsächlich vorgenommenen "Ermittlung" des für die Jubiläumszuwendung maßgeblichen Stichtags in Widerspruch zu Art. 47 GRC. Die zuletzt genannte Bestimmung war hier anwendbar, weil der Beamte in vertretbarer Weise den Standpunkt einnahm, er sei durch den Ausschluss der Berücksichtigung der ihm durch Bescheid zusätzlich angerechneten Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres für die Jubiläumszuwendung in seinen durch die Richtlinie 2000/78/EG garantierten Rechten beeinträchtigt worden. Eine unionsrechtskonforme (insbesondere Art. 47 GRC als auch der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragende) Lösung wäre daher entweder im Auslegungsweg dadurch zu erzielen, dass § 169e Abs. 1 GehG 1956 dahin verstanden wird, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen ist, den die Behörde "bisher", also vor Erlassung der Besoldungsreform am
- Februar 2015, korrekterweise hätte ermitteln müssen, (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220). Scheitert hingegen der Versuch einer solchen unionsrechtskonformen Interpretation, kommt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Tragen. Diesfalls hat zwecks Erzielung eines dem Unionsrecht entsprechenden Ergebnisses die in § 169e Abs. 1 GehG 1956 enthaltene Wortfolge "bisher von der Dienstbehörde ermittelten" unangewendet zu bleiben. Die verbleibende Wortfolge "nach dem Stichtag" ist dann ebenfalls bezogen auf den vor der Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 relevanten Stichtag, wie er rechtens zu ermitteln gewesen ist, zu verstehen. Sind daher die mit Bescheid zusätzlich angerechneten, vor dem
- Geburtstag des Beamten gelegenen Zeiten solche gemäß § 12 Abs. 2 GehG 1956 idF vor der Besoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015, worunter insbesondere auch Schulzeiten zu verstehen waren, hat die Behörde infolge der Änderung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid auch eine Änderung des rechtens heranzuziehenden Jubiläumsstichtages "festzuhalten" bzw. diesen anders zu "ermitteln" gehabt. Dieser nach der Rechtslage vor der Besoldungsreform rechtlich richtig ermittelte Stichtag ist sodann nach § 169e Abs. 1 GehG 1956 weiterhin maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die rechtsgestaltende Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gegeben sind.Wenn die Wortfolge "bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag", wie sie als Übergangsregel für Altbeamte mit der Besoldungsreform Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zunächst in Paragraph 169 c, Absatz 10, GehG 1956 und erst danach in Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, getroffen wurde, - was der Wortlaut der Bestimmung und die darin zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers nahelegen könnten - ausschließlich auf die faktische Gestion der Behörde abstellen sollte, stünde die solcher Art verstandene Regelung mangels Überprüfbarkeit der durch die Behörde tatsächlich vorgenommenen "Ermittlung" des für die Jubiläumszuwendung maßgeblichen Stichtags in Widerspruch zu Artikel 47, GRC. Die zuletzt genannte Bestimmung war hier anwendbar, weil der Beamte in vertretbarer Weise den Standpunkt einnahm, er sei durch den Ausschluss der Berücksichtigung der ihm durch Bescheid zusätzlich angerechneten Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres für die Jubiläumszuwendung in seinen durch die Richtlinie 2000/78/EG garantierten Rechten beeinträchtigt worden. Eine unionsrechtskonforme (insbesondere Artikel 47, GRC als auch der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragende) Lösung wäre daher entweder im Auslegungsweg dadurch zu erzielen, dass Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 dahin verstanden wird, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen ist, den die Behörde "bisher", also vor Erlassung der Besoldungsreform am
- Februar 2015, korrekterweise hätte ermitteln müssen, vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220). Scheitert hingegen der Versuch einer solchen unionsrechtskonformen Interpretation, kommt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Tragen. Diesfalls hat zwecks Erzielung eines dem Unionsrecht entsprechenden Ergebnisses die in Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 enthaltene Wortfolge "bisher von der Dienstbehörde ermittelten" unangewendet zu bleiben. Die verbleibende Wortfolge "nach dem Stichtag" ist dann ebenfalls bezogen auf den vor der Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, relevanten Stichtag, wie er rechtens zu ermitteln gewesen ist, zu verstehen. Sind daher die mit Bescheid zusätzlich angerechneten, vor dem
- Geburtstag des Beamten gelegenen Zeiten solche gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG 1956 in der Fassung vor der Besoldungsreform Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, worunter insbesondere auch Schulzeiten zu verstehen waren, hat die Behörde infolge der Änderung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid auch eine Änderung des rechtens heranzuziehenden Jubiläumsstichtages "festzuhalten" bzw. diesen anders zu "ermitteln" gehabt. Dieser nach der Rechtslage vor der Besoldungsreform rechtlich richtig ermittelte Stichtag ist sodann nach Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 weiterhin maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die rechtsgestaltende Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gegeben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120116.L03