← Österreich

{'item': 'Ro 2017/13/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlRo 2017/13/0018 RechtssatzDem Gesetzgeber kann mangels eines entsprechenden Hinweises im Gesetz nicht zugesonnen werden, dass er durch die Verwendung identer Worte in einer gesetzlichen Bestimmung Unterschiedliches regeln wollte. Der Begriff des Zuzugs in § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988 ist somit gleich zu verstehen wie jener in Abs. 2 leg. cit. Ein Zuzug aus dem Ausland nach § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988 liegt damit nur bei einer Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland vor (vgl. auch Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2, Rz VIII/24, mwN). Damit genügt trotz der historisch bedingten Bezugnahme auf die "Begründung eines inländischen Wohnsitzes" in § 103 Abs. 1 EStG 1988 auch bei aufrechtem Bestand eines Nebenwohnsitzes bereits die erstmalige Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Inland für die Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen nach § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG

  1. Dass in den Materialien zum Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, (ErlRV 684 BlgNR
  2. GP 26) unter dem Zuzugsmehraufwand, der mit dem Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 pauschal abgedeckt werden soll, neben Preisniveauunterschieden, Umzugskosten, Kosten für Sprachkurse und den Besuch von Privatschulen der Kinder auch Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich Fahrtkosten) genannt sind, kann aufgrund der vorrangigen Systematik des Gesetzes nur als Verweis auf vorübergehend - bis zum erfolgten Umzug - anfallende Kosten verstanden werden.Dem Gesetzgeber kann mangels eines entsprechenden Hinweises im Gesetz nicht zugesonnen werden, dass er durch die Verwendung identer Worte in einer gesetzlichen Bestimmung Unterschiedliches regeln wollte. Der Begriff des Zuzugs in Paragraph 103, Absatz eins und Absatz eins a, EStG 1988 ist somit gleich zu verstehen wie jener in Absatz 2, leg. cit. Ein Zuzug aus dem Ausland nach Paragraph 103, Absatz eins und Absatz eins a, EStG 1988 liegt damit nur bei einer Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland vor vergleiche auch Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2, Rz VIII/24, mwN). Damit genügt trotz der historisch bedingten Bezugnahme auf die "Begründung eines inländischen Wohnsitzes" in Paragraph 103, Absatz eins, EStG 1988 auch bei aufrechtem Bestand eines Nebenwohnsitzes bereits die erstmalige Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Inland für die Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen nach Paragraph 103, Absatz eins und Absatz eins a, EStG
  3. Dass in den Materialien zum Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, (ErlRV 684 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 26) unter dem Zuzugsmehraufwand, der mit dem Zuzugsfreibetrag nach Paragraph 103, Absatz eins a, EStG 1988 pauschal abgedeckt werden soll, neben Preisniveauunterschieden, Umzugskosten, Kosten für Sprachkurse und den Besuch von Privatschulen der Kinder auch Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich Fahrtkosten) genannt sind, kann aufgrund der vorrangigen Systematik des Gesetzes nur als Verweis auf vorübergehend - bis zum erfolgten Umzug - anfallende Kosten verstanden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2017130018.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.