RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/13/0027 RechtssatzDie Bestimmungen des § 40 InvFG 1993 über die Besteuerung der Inhaber von Anteilen an Kapitalanlagefonds sind gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz InvFG 1993 (wie nunmehr diejenigen des § 186 InvFG 2011 nach dessen § 188) auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als ausländischer Kapitalanlagefonds gilt nach dem zweiten Satz des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 (wie nach § 188 InvFG 2011 bis zu dessen Änderung durch BGBl. I Nr. 135/2013, die auf unionsrechtliche Bedenken reagierte) "ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist". Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, die durch diese Regelung im Streitfall bewirkte und mit steuerlichen Nachteilen für die Anteilsinhaberin verbundene Behandlung liechtensteinischer Aktiengesellschaften als Kapitalanlagefonds bedeute eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, tritt das Finanzamt nicht entgegen. Nationale Maßnahmen dieser Art können nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, Rn. 34, mit Hinweis auf EuGH 9.10.2014, van Caster, C-326/12, Rn. 39).Die Bestimmungen des Paragraph 40, InvFG 1993 über die Besteuerung der Inhaber von Anteilen an Kapitalanlagefonds sind gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz InvFG 1993 (wie nunmehr diejenigen des Paragraph 186, InvFG 2011 nach dessen Paragraph 188,) auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als ausländischer Kapitalanlagefonds gilt nach dem zweiten Satz des Paragraph 42, Absatz eins, InvFG 1993 (wie nach Paragraph 188, InvFG 2011 bis zu dessen Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, die auf unionsrechtliche Bedenken reagierte) "ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist". Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, die durch diese Regelung im Streitfall bewirkte und mit steuerlichen Nachteilen für die Anteilsinhaberin verbundene Behandlung liechtensteinischer Aktiengesellschaften als Kapitalanlagefonds bedeute eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, tritt das Finanzamt nicht entgegen. Nationale Maßnahmen dieser Art können nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, Rn. 34, mit Hinweis auf EuGH 9.10.2014, van Caster, C-326/12, Rn. 39). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130027.L01
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