RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlRa 2017/13/0045 RechtssatzNach der für die Versagung des Vorsteuerabzuges durch das Bundesfinanzgericht - hier im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 UStG 1994 - maßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von "Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern" stehen, mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden, im Gesetz normierten Ausnahmen nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die Vorschrift ist nur als Beibehaltung eines beim EU-Beitritt Österreichs zum
- Jänner 1995 bestehenden Vorsteuerausschlusses unionsrechtskonform (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 183, mit Hinweis auf den Beschluss VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0060). Die zum Beitrittszeitpunkt in der Verwaltungspraxis bestehende Einschränkung, wonach der Ausschluss vom Vorsteuerabzug für "Kleinbusse" mit den in einem Erlass von 1987 umschriebenen Eigenschaften nicht gelte, fand deshalb Eingang in die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002, mit der die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Z 2 vorletzter und letzter Satz UStG 1994 näher bestimmt wurden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036).Nach der für die Versagung des Vorsteuerabzuges durch das Bundesfinanzgericht - hier im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, UStG 1994 - maßgeblichen Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von "Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern" stehen, mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden, im Gesetz normierten Ausnahmen nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die Vorschrift ist nur als Beibehaltung eines beim EU-Beitritt Österreichs zum
- Jänner 1995 bestehenden Vorsteuerausschlusses unionsrechtskonform vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 12, Tz 183, mit Hinweis auf den Beschluss VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0060). Die zum Beitrittszeitpunkt in der Verwaltungspraxis bestehende Einschränkung, wonach der Ausschluss vom Vorsteuerabzug für "Kleinbusse" mit den in einem Erlass von 1987 umschriebenen Eigenschaften nicht gelte, fand deshalb Eingang in die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,, mit der die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz UStG 1994 näher bestimmt wurden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130045.L01.1