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{'item': 'Ra 2017/13/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlRa 2017/13/0076 BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2005/15/0128 E 03.11.2005 RS 4; 2009/17/0119 E 08.09.2009 RS 1; 2010/17/0005 E 26.03.2010 RS 2; 2010/17/0201 E 10.01.2011 RS 2; 2011/17/0039 E 28.03.2011 RS 2; 2011/17/0114 E 27.04.2012 RS 1; 2011/17/0116 E 27.04.2012 RS 2; 2013/17/0325 E 20.01.2016; 2013/17/0326 E 16.12.2015 RS 3; 2013/17/0326 E 16.12.2015 RS 6; 2013/17/0343 E 04.08.2014; 2013/17/0498 E 26.05.2014; 2013/17/0507 E 24.06.2014; 2013/17/0508 E 24.06.2014; 2013/17/0644 E 20.01.2016; (RIS: abgv) RechtssatzDer vom Gesetz in § 4 Abs. 2 KriegsopferabgabeG vorgegebene Gesichtspunkt des "Erzielens" von Eintrittsgeldern bei einer Veranstaltung unter zusätzlicher Betonung der Frage, in welcher Höhe solche Eintrittsgelder erzielt werden "können", scheint noch deutlicher als die Erwähnung einer "Entrichtung" von "Eintrittsgeldern" in § 2 Abs. 1 KriegsopferabgabeG darauf hinzudeuten, dass es sich bei den "Eintrittsgeldern" nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um Einnahmen des Veranstalters handelt. In dieselbe Richtung weist auch die Zweifelsregelung des § 2 Abs. 3 KriegsopferabgabeG für den Fall, dass sich niemand "als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt". Veranstalter ist dann (und auch sonst "im Zweifel") "derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen". Schließlich scheint auch § 2 Abs. 2 KriegsopferabgabeG, wonach die Abgabe vom Veranstalter "in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben" ist, davon auszugehen, dass das Eintrittsgeld von ihm oder für ihn vereinnahmt wird. Die Summe aller Einsätze in den Spielen der Spieler untereinander als Bemessungsgrundlage lässt sich mit den in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers schwer zur Deckung bringen. Auch § 2 Abs. 1 zweiter Satz KriegsopferabgabeG und die Beispiele im dritten Satz legen keine Heranziehung unter den Besuchern ausgetauschter Beträge nahe. Die erzielbaren oder erzielten Eintrittsgelder im Sinne des für die Pauschalierung maßgeblichen § 4 Abs. 2 KriegsopferabgabeG können nicht andere sein als die in § 2 Abs. 1 und 2 (und durch Verweisung darauf in § 3 Abs. 5) KriegsopferabgabeG gemeinten. Auch aus § 4 Abs. 3 KriegsopferabgabeG geht hervor, dass das Ergebnis der Pauschalierung der Bemessung ohne Pauschalierung nahekommen soll. Die durch den Wortlaut der Pauschalierungsvorschrift ausgelösten Bedenken richten sich im Ergebnis daher auch gegen die dargestellte Vorjudikatur (angeführt im Entscheidungstext).Der vom Gesetz in Paragraph 4, Absatz 2, KriegsopferabgabeG vorgegebene Gesichtspunkt des "Erzielens" von Eintrittsgeldern bei einer Veranstaltung unter zusätzlicher Betonung der Frage, in welcher Höhe solche Eintrittsgelder erzielt werden "können", scheint noch deutlicher als die Erwähnung einer "Entrichtung" von "Eintrittsgeldern" in Paragraph 2, Absatz eins, KriegsopferabgabeG darauf hinzudeuten, dass es sich bei den "Eintrittsgeldern" nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um Einnahmen des Veranstalters handelt. In dieselbe Richtung weist auch die Zweifelsregelung des Paragraph 2, Absatz 3, KriegsopferabgabeG für den Fall, dass sich niemand "als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt". Veranstalter ist dann (und auch sonst "im Zweifel") "derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen". Schließlich scheint auch Paragraph 2, Absatz 2, KriegsopferabgabeG, wonach die Abgabe vom Veranstalter "in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben" ist, davon auszugehen, dass das Eintrittsgeld von ihm oder für ihn vereinnahmt wird. Die Summe aller Einsätze in den Spielen der Spieler untereinander als Bemessungsgrundlage lässt sich mit den in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers schwer zur Deckung bringen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz KriegsopferabgabeG und die Beispiele im dritten Satz legen keine Heranziehung unter den Besuchern ausgetauschter Beträge nahe. Die erzielbaren oder erzielten Eintrittsgelder im Sinne des für die Pauschalierung maßgeblichen Paragraph 4, Absatz 2, KriegsopferabgabeG können nicht andere sein als die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 (und durch Verweisung darauf in Paragraph 3, Absatz 5,) KriegsopferabgabeG gemeinten. Auch aus Paragraph 4, Absatz 3, KriegsopferabgabeG geht hervor, dass das Ergebnis der Pauschalierung der Bemessung ohne Pauschalierung nahekommen soll. Die durch den Wortlaut der Pauschalierungsvorschrift ausgelösten Bedenken richten sich im Ergebnis daher auch gegen die dargestellte Vorjudikatur (angeführt im Entscheidungstext). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130076.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.