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{'item': 'Ra 2017/15/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlRa 2017/15/0038 RechtssatzGemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012) waren insbesondere Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Demnach waren diese Wertänderungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 und entsprechenden Pauschalierungen unbeachtlich, weshalb Zahlungen für eine Bodenwertminderung einkommensteuerlich nicht zu erfassen sind (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0027, mwN). Die vom OGH entwickelten Grundsätze betreffend die Ermittlung der Höhe von Enteignungsentschädigungen (Hinweis OGH 3 Ob 204/15v, mwN; OGH 18.12.2009, 6 Ob 171/09d; OGH 22.2.2016, 10 Ob 109/15z;) sind auch für die Ermittlung der Bodenwertminderung heranzuziehen, zumal auch die Vereinbarungen über die Bestellung einer Dienstbarkeit vor dem Hintergrund getroffen werden, dass andernfalls ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden könnte (vgl. auch Kerschner, Enteignungsentschädigung bei Leitungsrechten, SV, Sonderausgabe 2012, 38 ff). Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung kann hier nicht die Rechtskraft eines Enteignungsbescheides herangezogen werden; maßgebender Zeitpunkt ist vielmehr jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit. Es ist daher für diesen Zeitpunkt zu prüfen, welcher Verkehrswert den Liegenschaften des die Dienstbarkeit Einräumenden zukam, zum einen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Dienstbarkeit und zum anderen mit Berücksichtigung dieser Dienstbarkeit. Entscheidend ist dabei jeweils die damals bestehende Nutzung, wobei in naher Zukunft wahrscheinliche Nutzungsänderungen, die bereits zum Stichtag preisbestimmend waren, zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,) waren insbesondere Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Demnach waren diese Wertänderungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, EStG 1988 und entsprechenden Pauschalierungen unbeachtlich, weshalb Zahlungen für eine Bodenwertminderung einkommensteuerlich nicht zu erfassen sind (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0027, mwN). Die vom OGH entwickelten Grundsätze betreffend die Ermittlung der Höhe von Enteignungsentschädigungen (Hinweis OGH 3 Ob 204/15v, mwN; OGH 18.12.2009, 6 Ob 171/09d; OGH 22.2.2016, 10 Ob 109/15z;) sind auch für die Ermittlung der Bodenwertminderung heranzuziehen, zumal auch die Vereinbarungen über die Bestellung einer Dienstbarkeit vor dem Hintergrund getroffen werden, dass andernfalls ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden könnte vergleiche auch Kerschner, Enteignungsentschädigung bei Leitungsrechten, SV, Sonderausgabe 2012, 38 ff). Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung kann hier nicht die Rechtskraft eines Enteignungsbescheides herangezogen werden; maßgebender Zeitpunkt ist vielmehr jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit. Es ist daher für diesen Zeitpunkt zu prüfen, welcher Verkehrswert den Liegenschaften des die Dienstbarkeit Einräumenden zukam, zum einen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Dienstbarkeit und zum anderen mit Berücksichtigung dieser Dienstbarkeit. Entscheidend ist dabei jeweils die damals bestehende Nutzung, wobei in naher Zukunft wahrscheinliche Nutzungsänderungen, die bereits zum Stichtag preisbestimmend waren, zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150038.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.