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{'item': 'Ro 2017/15/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlRo 2017/15/0045 RechtssatzDer Begriff "Unterhaltung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf; "Unterhaltung" wird definiert als angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw. Erholung, der u.a. vermittelt wird durch Rezeption von organisierten Darbietungen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2009/15/0090; 28.5.1998, 96/15/0122). Der Begriff ist allerdings abzugrenzen von anderen Tätigkeiten, bei denen die Unterhaltung nicht im Vordergrund steht und nicht wesenscharakteristisch ist. Trotz eines öffentlichen Auftritts sind daher Fachvortragende oder Personen, die im Fernsehen interviewt werden, keine Künstler im Sinne des Art. 17 OECD-MA (vgl. Rief, in Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen, 244 mwN; Stockmann, in Vogel/Lehner, DBA6 Art. 17 Rz 23). Sie sind nicht in erster Linie unterhaltend, sondern informierend tätig (Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 17 Rz 23). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der OECD-Musterkommentar in diesem Zusammenhang den "Gastredner einer Tagung" ausdrücklich als Beispiel für eine vortragende Tätigkeit vor Publikum außerhalb des Künstlerbegriffs nennt (vgl. OECD-Musterkommentar Rz 3 Satz 7; ebenso zum DBA Deutschland Toifl, in Gassner/Lang/Lechner, Das neue DBA Österreich-Deutschland, 172). Eine Weitergabe von Fachinformationen verliert auch durch eine unterhaltende Vermittlung nicht den Charakter eines Fachvortrags (vgl. zum Beispiel des außerhalb Art. 17 OECD-MA stehenden Auktionars Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 17 Rz 30: "Für den Auktionar gilt dies auch dann, wenn er seine Tätigkeit im Einzelfall mit besonderem Witz und Charme ausübt").Der Begriff "Unterhaltung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf; "Unterhaltung" wird definiert als angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw. Erholung, der u.a. vermittelt wird durch Rezeption von organisierten Darbietungen vergleiche VwGH 24.6.2009, 2009/15/0090; 28.5.1998, 96/15/0122). Der Begriff ist allerdings abzugrenzen von anderen Tätigkeiten, bei denen die Unterhaltung nicht im Vordergrund steht und nicht wesenscharakteristisch ist. Trotz eines öffentlichen Auftritts sind daher Fachvortragende oder Personen, die im Fernsehen interviewt werden, keine Künstler im Sinne des Artikel 17, OECD-MA vergleiche Rief, in Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen, 244 mwN; Stockmann, in Vogel/Lehner, DBA6 Artikel 17, Rz 23). Sie sind nicht in erster Linie unterhaltend, sondern informierend tätig (Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Artikel 17, Rz 23). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der OECD-Musterkommentar in diesem Zusammenhang den "Gastredner einer Tagung" ausdrücklich als Beispiel für eine vortragende Tätigkeit vor Publikum außerhalb des Künstlerbegriffs nennt vergleiche OECD-Musterkommentar Rz 3 Satz 7; ebenso zum DBA Deutschland Toifl, in Gassner/Lang/Lechner, Das neue DBA Österreich-Deutschland, 172). Eine Weitergabe von Fachinformationen verliert auch durch eine unterhaltende Vermittlung nicht den Charakter eines Fachvortrags vergleiche zum Beispiel des außerhalb Artikel 17, OECD-MA stehenden Auktionars Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Artikel 17, Rz 30: "Für den Auktionar gilt dies auch dann, wenn er seine Tätigkeit im Einzelfall mit besonderem Witz und Charme ausübt"). BeachteBesprechung in: SWI 7/2019, S 330-348;SWI 7 aus 2019,, S 330-348; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150045.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.