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{'item': 'Ra 2017/15/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/15/0080 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/15/0081 E 19.07.2018 Ra 2017/15/0082 E 13.09.2018 Ra 2017/15/0083 E 19.07.2018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/15/0076 E 27. Juni 2018 RS 2 StammrechtssatzWettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler; dies sind wiederum Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Tätigkeit des "Vermittelns" besteht darin, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist damit eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. - zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz - VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033; sowie - zum Vorarlberger Wettengesetz - VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; vgl. zum Begriff des "Vermittelns" iSd UStG 1994 auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, ist demnach auch als Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz zu beurteilen. Da das Wettterminal im vorliegenden Fall unbestritten von der Mitbeteiligten aufgestellt wurde, ist diese (auch) als Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz zu beurteilen und schon deswegen auch Betreiber dieses Wettterminals.Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler; dies sind wiederum Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Tätigkeit des "Vermittelns" besteht darin, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist damit eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche - zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz - VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033; sowie - zum Vorarlberger Wettengesetz - VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; vergleiche zum Begriff des "Vermittelns" iSd UStG 1994 auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, ist demnach auch als Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz zu beurteilen. Da das Wettterminal im vorliegenden Fall unbestritten von der Mitbeteiligten aufgestellt wurde, ist diese (auch) als Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz zu beurteilen und schon deswegen auch Betreiber dieses Wettterminals. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150080.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.