Ra 2017/15/0085
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlRa 2017/15/0085 RechtssatzDie Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat zur Voraussetzung, dass die Verbindlichkeit ernsthaft droht, für den Eintritt des Risikofalles also eine konkrete Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0257; 20.12.2016, Ro 2014/15/0012).
Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Bilanz erstellt sein soll (§ 193 Abs. 2 UGB; § 222 Abs. 1 UGB), sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bilanzerstellung (vgl. VwGH 22.11.2001, 98/15/0157). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt hingegen bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektiv, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird. Eine Verbindlichkeitsrückstellung hat zur Voraussetzung, dass die Verbindlichkeit ernsthaft droht, für den Eintritt des Risikofalles also eine konkrete Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen zwar am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist aber dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand zum Sachverhalt abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/15/0257; 20.12.2016, Ro 2014/15/0012). Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Bilanz erstellt sein soll (Paragraph 193, Absatz 2, UGB; Paragraph 222, Absatz eins, UGB), sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bilanzerstellung vergleiche VwGH 22.11.2001, 98/15/0157). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt hingegen bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/15/0086 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150085.L01