RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/15/0107 RechtssatzWettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler; dies sind wiederum Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Tätigkeit des "Vermittelns" besteht darin, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist damit eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. - zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz - VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033; sowie - zum Vorarlberger Wettengesetz - VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; vgl. zum Begriff des "Vermittelns" iSd UStG 1994 auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, ist demnach auch als Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestreitet die Mitbeteiligte zwar, Aufstellerin der Wettterminals zu sein. Unstrittig hat sie diese Wettterminals aber den jeweiligen Lokalbetreibern zur Verfügung gestellt; nach den von der Mitbeteiligten vorgelegten "Wettvermittlungsverträgen" würden an den Wettvermittlungsstellen eigens konstruierte Wettterminals aufgestellt und installiert; die Geräte würden von der Mitbeteiligten geliefert. Damit ist aber die Mitbeteiligte jene, die für die Aufstellung der Wettterminals verantwortlich ist; sie ist daher (auch) als Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz zu beurteilen und schon deswegen als Betreiber des Wettterminals anzusehen.Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler; dies sind wiederum Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Tätigkeit des "Vermittelns" besteht darin, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist damit eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche - zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz - VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033; sowie - zum Vorarlberger Wettengesetz - VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; vergleiche zum Begriff des "Vermittelns" iSd UStG 1994 auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, ist demnach auch als Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestreitet die Mitbeteiligte zwar, Aufstellerin der Wettterminals zu sein. Unstrittig hat sie diese Wettterminals aber den jeweiligen Lokalbetreibern zur Verfügung gestellt; nach den von der Mitbeteiligten vorgelegten "Wettvermittlungsverträgen" würden an den Wettvermittlungsstellen eigens konstruierte Wettterminals aufgestellt und installiert; die Geräte würden von der Mitbeteiligten geliefert. Damit ist aber die Mitbeteiligte jene, die für die Aufstellung der Wettterminals verantwortlich ist; sie ist daher (auch) als Wettunternehmen iSd Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Wettgesetz zu beurteilen und schon deswegen als Betreiber des Wettterminals anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150107.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.