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{'item': 'Ro 2017/16/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlRo 2017/16/0002 RechtssatzSowohl das TVAG 2011 als auch die TBO 2011 entbehren einer Bestimmung des Begriffes "unbebaut". Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle LGBl. Nr. 50/2011, GZ 121/11 des Tiroler Landtages, soll mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen komme, sondern bereits in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Mit den §§ 13 ff TVAG 2011 sollten daher die Gemeinden in die Lage versetzt werden, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben, bevor die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllt sind. Demgemäß stellen die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 TVAG 2011 klar, dass das Entstehen des Abgabenanspruches schon an die Widmung als Bauland anknüpfe. Genau dieser Intention widerspräche es jedoch, wenn dem Begriff "unbebaut" die Bedeutung beigemessen würde, dass keinerlei bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs. 2 TVAG 2011 vorhanden sein dürfe, weil, die Errichtung einer bloßen baulichen Anlage vorausgesetzt, die nicht die Eigenschaft eines Gebäudes im Sinn des § 2 Abs. 3 TVAG 2011 erfüllt, die Pattstellung entstünde, dass weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 7 noch eine solche eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach § 13 TVAG möglich wäre. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des § 13 Abs. 1 TVAG in Abgrenzung zu § 7 TVAG dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück kein Gebäude errichtet ist, mag auch eine sonstige bauliche Anlage gegeben sein.Sowohl das TVAG 2011 als auch die TBO 2011 entbehren einer Bestimmung des Begriffes "unbebaut". Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2011,, GZ 121/11 des Tiroler Landtages, soll mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen komme, sondern bereits in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Mit den Paragraphen 13, ff TVAG 2011 sollten daher die Gemeinden in die Lage versetzt werden, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben, bevor die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, erfüllt sind. Demgemäß stellen die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, TVAG 2011 klar, dass das Entstehen des Abgabenanspruches schon an die Widmung als Bauland anknüpfe. Genau dieser Intention widerspräche es jedoch, wenn dem Begriff "unbebaut" die Bedeutung beigemessen würde, dass keinerlei bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TVAG 2011 vorhanden sein dürfe, weil, die Errichtung einer bloßen baulichen Anlage vorausgesetzt, die nicht die Eigenschaft eines Gebäudes im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 erfüllt, die Pattstellung entstünde, dass weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach Paragraph 7, noch eine solche eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach Paragraph 13, TVAG möglich wäre. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TVAG in Abgrenzung zu Paragraph 7, TVAG dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück kein Gebäude errichtet ist, mag auch eine sonstige bauliche Anlage gegeben sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.