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{'item': 'Ro 2017/16/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlRo 2017/16/0015 RechtssatzDie

  1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-11, ergänzte die Bestimmung zur Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten um den Satz: "Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht." Damit wollte der Gesetzgeber (vgl. Motivenbericht zur Zl. Ltg.-1055/B-23/4-2002, 1 und 4f) eine Klarstellung für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vornehmen, denn "seit der
  2. Novelle zur NÖ Bauordnung (§ 69 Abs. 1 Z. 3) ist die Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anstelle der Bebauungshöhe für andere Bebauungsweisen als jene nach § 70 Abs. Z. 1 bis 4 möglich; wobei auch bei letzteren in bestimmten Fällen eine solche Festlegung erfolgen kann (§ 70 Abs. 3 und 7). Die nunmehrigen Einfügungen in den §§ 38 und 39 (Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe) sollen die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten für diese Höhenfestlegungen klar regeln."Die
  3. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-11, ergänzte die Bestimmung zur Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten um den Satz: "Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht." Damit wollte der Gesetzgeber vergleiche Motivenbericht zur Zl. Ltg.-1055/B-23/4-2002, 1 und 4f) eine Klarstellung für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vornehmen, denn "seit der
  4. Novelle zur NÖ Bauordnung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anstelle der Bebauungshöhe für andere Bebauungsweisen als jene nach Paragraph 70, Abs. Ziffer eins bis 4 möglich; wobei auch bei letzteren in bestimmten Fällen eine solche Festlegung erfolgen kann (Paragraph 70, Absatz 3 und 7). Die nunmehrigen Einfügungen in den Paragraphen 38 und 39 (Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe) sollen die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten für diese Höhenfestlegungen klar regeln." Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber erkannte, dass es in den Fällen des § 70 Abs. 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 - wie bei der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude - eine höchstzulässige Gebäudehöhe gibt, allerdings ohne Geschoßflächenzahl. Ließe sich in diesen Fällen auch keine Bauklasse bestimmen, könnte keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden. Die Ergänzung des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 durch die
  5. Novelle ist daher auf diese Fälle bezogen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit der Neuregelung vom Grundsatz, auf eine im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl abzustellen, auch in anderen Fällen einer festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe abgegangen werden soll. Für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude mit festgelegter Geschoßflächenzahl bleibt daher der zuletzt genannte Faktor maßgeblich.Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber erkannte, dass es in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 - wie bei der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude - eine höchstzulässige Gebäudehöhe gibt, allerdings ohne Geschoßflächenzahl. Ließe sich in diesen Fällen auch keine Bauklasse bestimmen, könnte keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden. Die Ergänzung des Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 durch die
  6. Novelle ist daher auf diese Fälle bezogen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit der Neuregelung vom Grundsatz, auf eine im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl abzustellen, auch in anderen Fällen einer festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe abgegangen werden soll. Für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude mit festgelegter Geschoßflächenzahl bleibt daher der zuletzt genannte Faktor maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160015.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.