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{'item': 'Ro 2017/16/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.2019 GeschäftszahlRo 2017/16/0017 RechtssatzDass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR

  1. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten".Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG durch das BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 60), sollte mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2017160017.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.