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{'item': 'Ra 2017/16/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlRa 2017/16/0019 RechtssatzDurch die rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung sollen die Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis davon erlangen, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Insbesondere soll ihnen ermöglicht werden, sich auf die Sitzung und die Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinderat entsprechend vorzubereiten. Dies setzt auch voraus, dass die einzelnen Verhandlungsgegenstände in der Tagesordnung so umschrieben sind, dass daraus das Thema, welches Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein soll, hinreichend bestimmt hervorgeht (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld GemO 2003 [

  1. Auflage], § 38, 232; sowie VwGH vom
  2. November 2018, Ra 2016/16/0042). Mit dem Tagesordnungspunkt "Berufungen über Kanalangelegenheiten" wird dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte Genüge getan. Für die Mitglieder des Gemeinderats ist hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über Berufungen betreffend Kanalangelegenheiten gemeint ist. Die Ansicht, wonach aus der Tagesordnung hervorgehen müsse, dass die Berufung einer konkret genannten Person gegen einen bestimmten Kanalbenützungsgebührenbescheid behandelt würde, ginge zu weit. Das ergibt sich schon aus § 44 Abs. 1 dritter Satz Bgld. GemO (LGBl. Nr. 55/2003), wonach die Öffentlichkeit dann von der Sitzung auszuschließen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld GemO 2003 [
  3. Auflage], § 44, 264 f).Durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung sollen die Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis davon erlangen, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Insbesondere soll ihnen ermöglicht werden, sich auf die Sitzung und die Mitwirkung an der Willensbildung im Gemeinderat entsprechend vorzubereiten. Dies setzt auch voraus, dass die einzelnen Verhandlungsgegenstände in der Tagesordnung so umschrieben sind, dass daraus das Thema, welches Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein soll, hinreichend bestimmt hervorgeht vergleiche Fasching/Weikovics, Bgld GemO 2003 [
  4. Auflage], Paragraph 38, 232,; sowie VwGH vom
  5. November 2018, Ra 2016/16/0042). Mit dem Tagesordnungspunkt "Berufungen über Kanalangelegenheiten" wird dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte Genüge getan. Für die Mitglieder des Gemeinderats ist hinreichend deutlich erkennbar, dass damit eine Beratung und Beschlussfassung über Berufungen betreffend Kanalangelegenheiten gemeint ist. Die Ansicht, wonach aus der Tagesordnung hervorgehen müsse, dass die Berufung einer konkret genannten Person gegen einen bestimmten Kanalbenützungsgebührenbescheid behandelt würde, ginge zu weit. Das ergibt sich schon aus Paragraph 44, Absatz eins, dritter Satz Bgld. GemO Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,), wonach die Öffentlichkeit dann von der Sitzung auszuschließen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt vergleiche Fasching/Weikovics, Bgld GemO 2003 [
  6. Auflage], Paragraph 44, 264, f). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160019.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.