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{'item': 'Ra 2017/16/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlRa 2017/16/0121 RechtssatzZur Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.2009, S 12) judiziert der EuGH, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69/EG in Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen. Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (EuGH 20.6.2018, Enteco Baltic, C-108/17, Rn. 44ff). Das gilt umso mehr für die im Revisionsfall aufgezeigte Rechtsfrage einer bloßen Berichtigung der UID-Nummern ohne Austausch des Abnehmers.Zur Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.2009, S 12) judiziert der EuGH, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69/EG in Artikel 143, Absatz 2, Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen. Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (EuGH 20.6.2018, Enteco Baltic, C-108/17, Rn. 44ff). Das gilt umso mehr für die im Revisionsfall aufgezeigte Rechtsfrage einer bloßen Berichtigung der UID-Nummern ohne Austausch des Abnehmers. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160121.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.