RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlRa 2017/16/0125 Rechtssatz§ 2 Z 7 lit. b zweiter Satz der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems idF vom
- Dezember 2015 ist nur dann einschlägig, wenn "der die" (richtig: die der) Mindestanschlussgebühr zugrunde liegende Fläche überschritten wird. Unter der der Mindestanschlussgebühr zugrunde liegenden Fläche ist dabei diejenige Fläche zu verstehen, welche sich aus der Division der in § 2 Z 1 der Kanalgebührenordnung festgelegten Mindestgebühr von 3.207 EUR durch den Gebührensatz je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage von 21,38 EUR ergibt. Diese Fläche beträgt somit 150 m
- Dass unter dem Begriff der der Mindestanschlussgebühr zugrunde liegenden Fläche eine Mindestanschlussgebühr nicht nach der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung, sondern nach einer früheren Kanalgebührenordnung oder nach dieser Kanalgebührenordnung in einer früheren Fassung, insbesondere zum Zeitpunkt des Entstehens der Kanalanschlussgebühr, zu verstehen wäre, ist der im Revisionsfall maßgeblichen Kanalgebührenordnung in der hier zitierten Fassung, welche keine Übergangsvorschriften enthält, nicht zu entnehmen. Hätte der Gemeinderat der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems für Fälle, in denen bei der seinerzeitigen Kanalanschlussgebühr eine damalige Mindestanschlussgebühr zum Tragen gekommen war, welcher eine geringere Fläche zugrunde gelegen war, diese geringere Fläche berücksichtigt wissen wollen, hätte dies in der Verordnung zum Ausdruck kommen müssen (etwa durch die Wortfolge "wenn die der im Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlussgebühr geltenden Mindestanschlussgebühr zugrunde gelegene Fläche überschritten wird").Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b, zweiter Satz der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems in der Fassung vom
- Dezember 2015 ist nur dann einschlägig, wenn "der die" (richtig: die der) Mindestanschlussgebühr zugrunde liegende Fläche überschritten wird. Unter der der Mindestanschlussgebühr zugrunde liegenden Fläche ist dabei diejenige Fläche zu verstehen, welche sich aus der Division der in Paragraph 2, Ziffer eins, der Kanalgebührenordnung festgelegten Mindestgebühr von 3.207 EUR durch den Gebührensatz je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage von 21,38 EUR ergibt. Diese Fläche beträgt somit 150 m
- Dass unter dem Begriff der der Mindestanschlussgebühr zugrunde liegenden Fläche eine Mindestanschlussgebühr nicht nach der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung, sondern nach einer früheren Kanalgebührenordnung oder nach dieser Kanalgebührenordnung in einer früheren Fassung, insbesondere zum Zeitpunkt des Entstehens der Kanalanschlussgebühr, zu verstehen wäre, ist der im Revisionsfall maßgeblichen Kanalgebührenordnung in der hier zitierten Fassung, welche keine Übergangsvorschriften enthält, nicht zu entnehmen. Hätte der Gemeinderat der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems für Fälle, in denen bei der seinerzeitigen Kanalanschlussgebühr eine damalige Mindestanschlussgebühr zum Tragen gekommen war, welcher eine geringere Fläche zugrunde gelegen war, diese geringere Fläche berücksichtigt wissen wollen, hätte dies in der Verordnung zum Ausdruck kommen müssen (etwa durch die Wortfolge "wenn die der im Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlussgebühr geltenden Mindestanschlussgebühr zugrunde gelegene Fläche überschritten wird"). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/16/0126 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160125.L01