RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2020 GeschäftszahlRa 2017/16/0156 RechtssatzDurch die Neufassung der Ermäßigungsbestimmung des § 14 Abs. 6 KanalG durch das Vorarlberger Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1988, sollten die mit der Vollziehung verbundenen Unklarheiten, in welchem Verhältnis die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a KanalG bei unter dem Durchschnitt anfallenden Abwassermengen zu reduzieren ist, durch genau festgelegte Verhältniszahlen beseitigt werden (vgl. Beilage Nr. 28/1988, Vorarlberger Landtag
- GP 10). Gleichzeitig wurde in § 14 Abs. 6 KanalG der Vergleichsmaßstab - ohne dass die Materialien dazu eine nähere Begründung enthalten würden - auf die "in einem Haushalt" durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche eingeschränkt. Damit hat der Landesgesetzgeber aber unzweifelhaft eine Festlegung des Vergleichsmaßstabs dahingehend vorgenommen, dass in dessen Ermittlung nur die zur Unterkunft und Haushaltsführung dienenden Geschoßflächen sowie die in diesen Haushalten anfallenden Schmutzwassermengen einzubeziehen sind. Zwar ist dem Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht entgegen zu treten, wenn es (in Übernahme der Ausführungen des Amtssachverständigen) die Schmutzwassermenge anhand des Wasserverbrauchs ermittelt (vgl. § 20 Abs. 3 KanalG). Jedoch hat der Amtssachverständige in die Ermittlung der durchschnittlichen Schmutzwassermenge auch die Schmutzwässer aus Mischobjekten einbezogen, somit aus Gebäuden, die zum Teil auch gewerblich genutzt werden. Die Einbeziehung von außerhalb eines Haushalts anfallenden Abwässern widerspricht jedoch dem vom Gesetzgeber durch das Abstellen auf die "in einem Haushalt" durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge ausdrücklich normierten Vergleichsmaßstab.Durch die Neufassung der Ermäßigungsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, KanalG durch das Vorarlberger Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1988,, sollten die mit der Vollziehung verbundenen Unklarheiten, in welchem Verhältnis die Teileinheit nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, KanalG bei unter dem Durchschnitt anfallenden Abwassermengen zu reduzieren ist, durch genau festgelegte Verhältniszahlen beseitigt werden vergleiche Beilage Nr. 28 aus 1988,, Vorarlberger Landtag
- Gesetzgebungsperiode 10). Gleichzeitig wurde in Paragraph 14, Absatz 6, KanalG der Vergleichsmaßstab - ohne dass die Materialien dazu eine nähere Begründung enthalten würden - auf die "in einem Haushalt" durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche eingeschränkt. Damit hat der Landesgesetzgeber aber unzweifelhaft eine Festlegung des Vergleichsmaßstabs dahingehend vorgenommen, dass in dessen Ermittlung nur die zur Unterkunft und Haushaltsführung dienenden Geschoßflächen sowie die in diesen Haushalten anfallenden Schmutzwassermengen einzubeziehen sind. Zwar ist dem Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht entgegen zu treten, wenn es (in Übernahme der Ausführungen des Amtssachverständigen) die Schmutzwassermenge anhand des Wasserverbrauchs ermittelt vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, KanalG). Jedoch hat der Amtssachverständige in die Ermittlung der durchschnittlichen Schmutzwassermenge auch die Schmutzwässer aus Mischobjekten einbezogen, somit aus Gebäuden, die zum Teil auch gewerblich genutzt werden. Die Einbeziehung von außerhalb eines Haushalts anfallenden Abwässern widerspricht jedoch dem vom Gesetzgeber durch das Abstellen auf die "in einem Haushalt" durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge ausdrücklich normierten Vergleichsmaßstab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160156.L01