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{'item': 'Ra 2017/17/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlRa 2017/17/0010 RechtssatzDer Revisionswerber bringt vor, es liege auf Grund zwischenzeitlich (gemeint wohl: nach dem hg Erkenntnis vom

  1. März 2016, Ro 2015/17/0022) eingetretener, neuester Entwicklungen eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, zumal eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der entsprechenden Judikatur des EuGH dazu verpflichtet sei, in Bezug auf das GSpG einen Vorlageantrag gemäß Art 267 AEUV zu stellen, nicht vorliege. Der OGH habe nunmehr mit Beschluss vom
  2. November 2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken - diametral zu seiner Auffassung im Beschluss vom
  3. März 2016, 4 Ob 31/16m - verworfen, jedoch sei auch dieses Höchstgericht seiner Vorlageverpflichtung gemäß Art 267 AEUV nicht nachgekommen. Dem ist zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom
  4. September 2011, C-347/09, Rs Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom
  5. April 2014, C- 390/12, Rs Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom
  6. Juni 2016, C-464/15, Rs Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn 31, 35 f). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  7. März 2016 durch die Durchführung einer Gesamtwürdigung auch nachgekommen. Eine uneinheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt nach dem erwähnten Beschluss des OGH vom
  8. November 2016 nicht vor; im Übrigen knüpft Art 133 Abs 4 B-VG ausschließlich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an. Eine solche liegt mit dem Erkenntnis vom
  9. März 2016 vor und eine Abweichung davon zeigt auch die vorliegende Revision nicht auf.Der Revisionswerber bringt vor, es liege auf Grund zwischenzeitlich (gemeint wohl: nach dem hg Erkenntnis vom
  10. März 2016, Ro 2015/17/0022) eingetretener, neuester Entwicklungen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, zumal eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der entsprechenden Judikatur des EuGH dazu verpflichtet sei, in Bezug auf das GSpG einen Vorlageantrag gemäß Artikel 267, AEUV zu stellen, nicht vorliege. Der OGH habe nunmehr mit Beschluss vom
  11. November 2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken - diametral zu seiner Auffassung im Beschluss vom
  12. März 2016, 4 Ob 31/16m - verworfen, jedoch sei auch dieses Höchstgericht seiner Vorlageverpflichtung gemäß Artikel 267, AEUV nicht nachgekommen. Dem ist zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche EuGH vom
  13. September 2011, C-347/09, Rs Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom
  14. April 2014, C- 390/12, Rs Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom
  15. Juni 2016, C-464/15, Rs Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn 31, 35 f). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  16. März 2016 durch die Durchführung einer Gesamtwürdigung auch nachgekommen. Eine uneinheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt nach dem erwähnten Beschluss des OGH vom
  17. November 2016 nicht vor; im Übrigen knüpft Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließlich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an. Eine solche liegt mit dem Erkenntnis vom
  18. März 2016 vor und eine Abweichung davon zeigt auch die vorliegende Revision nicht auf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.