RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlRa 2017/17/0052 RechtssatzIn den Erkenntnissen vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat. Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc.) in den Blick zu nehmen (vgl. auch VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen bestimmte Arten von Glücksspiel - etwa das Automatenglücksspiel - ein gravierendes Problem im Hinblick auf die Spielsucht dar, während bei anderen Spielen (zB Rubbellosen) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, dass "in der österreichischen Bevölkerung der Anteil der pathologischen Spieler gering" sei, vermag sie mit dieser allgemeinen Behauptung keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht zu erwcken (vgl. VwGH vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).In den Erkenntnissen vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat. Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc.) in den Blick zu nehmen vergleiche auch VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen bestimmte Arten von Glücksspiel - etwa das Automatenglücksspiel - ein gravierendes Problem im Hinblick auf die Spielsucht dar, während bei anderen Spielen (zB Rubbellosen) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, dass "in der österreichischen Bevölkerung der Anteil der pathologischen Spieler gering" sei, vermag sie mit dieser allgemeinen Behauptung keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht zu erwcken vergleiche VwGH vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L03