RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/17/0314 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2015/17/0028 B
- September 2016 RS 2 (hier nur die letzten zwei Sätze) StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 und Z 3 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit (vgl VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom
- September 2015, Ro 2015/03/0028, vom
- Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom
- Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Bundesministers für Finanzen (§ 50 Abs 7 GSpG) - für Revisionen nach Art 133 Abs 8 B-VG. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, § 33 Abs 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl wiederum VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom
- September 2015, Ro 2015/03/0028, vom
- Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom
- Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Bundesministers für Finanzen (Paragraph 50, Absatz 7, GSpG) - für Revisionen nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche wiederum VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170314.L01
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