RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/17/0391 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/10/0002 E 3. November 2008 VwSlg 17565 A/2008 RS 1 StammrechtssatzDie Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle (vgl. etwa Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Rz 310 zu Art. 6 EMRK; EGMR 28.6.1978, König, EuGRZ 1978, 407
(417); 6.5.1981, Buchholz EuGRZ 1981, 490
(493); 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 483
(483)). Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf die Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern, nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden (vgl. Thienel, ÖJZ 1993, 473; ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2001, B 4/01 = VfSlg. 16.385).Die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer als subjektives Element eine wichtige Rolle vergleiche etwa Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Rz 310 zu Artikel 6, EMRK; EGMR 28.6.1978, König, EuGRZ 1978, 407
(417); 6.5.1981, Buchholz EuGRZ 1981, 490
(493); 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 483
(483)). Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf die Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern, nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden vergleiche Thienel, ÖJZ 1993, 473; ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2001, B 4/01 = VfSlg. 16.385). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170391.L03