RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/17/0416 RechtssatzDas Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs 2 leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Abs 2 leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach § 44 Abs 4 VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom
- März 2010 S 389 entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/17/0200, mwN). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß der hier relevanten Bestimmungen des § 44 Abs 2 und Abs 4 VwGVG liegen im Hinblick auf den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Entscheidung über die Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis nicht vor.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom
- März 2010 S 389 entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/17/0200, mwN). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß der hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG liegen im Hinblick auf den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Entscheidung über die Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170416.L02