RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlRa 2017/17/0459 RechtssatzIm Revisionsfall lagen dem Verwaltungsgericht Beschwerden gegen zwei Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion vor, die denselben Beschuldigten, denselben Tatzeitraum und überwiegend dieselbe Tathandlung betrafen. Das Verwaltungsgericht gelangte bei der Prüfung der beiden Straferkenntnisse zu der Überzeugung, dass die zeitlich erste Bestrafung des Revisionswerbers als Veranstalter der Glücksspiele mit bestimmten Geräten rechtswidrig gewesen sei und hat dieses daher aufgehoben. Damit hätte es die durch das zeitlich zweite, von ihm bereits bestätigte Straferkenntnis (betreffend Bestrafung des Revisionswerbers wegen des Unternehmerisch-Zugänglich-Machens verbotener Ausspielungen mit den gleichen Glücksspielgeräten zur selben Tatzeit am selben Tatort gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG) erfolgte Doppelbestrafung beseitigt, hätte es nicht gleichzeitig hinsichtlich des zeitlich ersten Straferkenntnisses auch das diesbezügliche Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Dieser Einstellung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden konnte, kommt die Wirkung eines Freispruchs iSd Art. 4 des
- Zusatzprotokolls der EMRK zu. Eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen der - mit Ausnahme des Betreibens der Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und Gefahr - identen Tathandlung unter dem Gesichtspunkt des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG war somit nicht mehr zulässig.Im Revisionsfall lagen dem Verwaltungsgericht Beschwerden gegen zwei Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion vor, die denselben Beschuldigten, denselben Tatzeitraum und überwiegend dieselbe Tathandlung betrafen. Das Verwaltungsgericht gelangte bei der Prüfung der beiden Straferkenntnisse zu der Überzeugung, dass die zeitlich erste Bestrafung des Revisionswerbers als Veranstalter der Glücksspiele mit bestimmten Geräten rechtswidrig gewesen sei und hat dieses daher aufgehoben. Damit hätte es die durch das zeitlich zweite, von ihm bereits bestätigte Straferkenntnis (betreffend Bestrafung des Revisionswerbers wegen des Unternehmerisch-Zugänglich-Machens verbotener Ausspielungen mit den gleichen Glücksspielgeräten zur selben Tatzeit am selben Tatort gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG) erfolgte Doppelbestrafung beseitigt, hätte es nicht gleichzeitig hinsichtlich des zeitlich ersten Straferkenntnisses auch das diesbezügliche Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dieser Einstellung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden konnte, kommt die Wirkung eines Freispruchs iSd Artikel 4, des
- Zusatzprotokolls der EMRK zu. Eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen der - mit Ausnahme des Betreibens der Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und Gefahr - identen Tathandlung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG war somit nicht mehr zulässig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0460 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L02