RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2019 GeschäftszahlRa 2017/17/0923 RechtssatzDas Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88/1862, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert § 1 HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (vgl. VfSlg. 10.897/1986 sowie 12.053/1989, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. z.B. VfSlg 13.049/1992 sowie 14.864/1997, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich
(1999)Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt.Das Betretungsrecht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88 aus 1862,, zu unterscheiden: Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 11.650 aus 1988,, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden vergleiche VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche z.B. VfSlg 13.049 aus 1992, sowie 14.864 aus 1997,, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich
(1999)Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung haben nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L06