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{'item': 'Ra 2017/18/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/18/0284 RechtssatzNichtstattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom

  1. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei bzw. dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Beschluss vom
  2. Juli 2017, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Der Revisionswerber führt in seiner Revision aus, dass das BVwG die Beschwerde in der Sache bereits mit Erkenntnis vom
  3. August 2017 abgewiesen habe. Auch dagegen solle nach dem Wissensstand des Revisionswerbers eine außerordentliche Revision erhoben werden. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der Revisionswerber dadurch keinen Rechtsstatus erlangen könnte, der einer Abschiebung - unter Berufung auf die ergangene Entscheidung in der Hauptsache - entgegenstünde.Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom
  4. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei bzw. dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Beschluss vom
  5. Juli 2017, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Der Revisionswerber führt in seiner Revision aus, dass das BVwG die Beschwerde in der Sache bereits mit Erkenntnis vom
  6. August 2017 abgewiesen habe. Auch dagegen solle nach dem Wissensstand des Revisionswerbers eine außerordentliche Revision erhoben werden. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der Revisionswerber dadurch keinen Rechtsstatus erlangen könnte, der einer Abschiebung - unter Berufung auf die ergangene Entscheidung in der Hauptsache - entgegenstünde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.