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{'item': 'Ra 2017/18/0333'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlRa 2017/18/0333 RechtssatzStattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend führten die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass durch die Abschiebung nach Georgien ihre Familie in unzumutbarer und geradezu menschenunwürdiger Weise zerrissen werden würde. Insbesondere sei das Wohl der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers zu berücksichtigen, welche in Österreich geboren und gut integriert seien und in ein völlig unbekanntes Land kommen würden. Außerdem würden sie auch ihrem Vater entrissen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Begründend führten die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass durch die Abschiebung nach Georgien ihre Familie in unzumutbarer und geradezu menschenunwürdiger Weise zerrissen werden würde. Insbesondere sei das Wohl der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers zu berücksichtigen, welche in Österreich geboren und gut integriert seien und in ein völlig unbekanntes Land kommen würden. Außerdem würden sie auch ihrem Vater entrissen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0335 Ra 2017/18/0334 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180333.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.