RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlRa 2017/18/0451 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0452 Ra 2017/18/0452 RechtssatzIm Urteil vom
- Juli 2017, Sacko, C-348/16, hat der EuGH erkannt, dass es weder der Richtlinie 2013/32/EU noch Art. 47 GRC widerspricht, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen offensichtlich unbegründeten Antrag (wozu nach Art. 31 Abs. 8 lit. f der Richtlinie auch ein unzulässiger Folgeantrag gehört) abzulehnen, ohne Anhörung des Fremden entscheidet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Fremde im erstinstanzlichen Verfahren persönlich angehört worden ist, seine Angaben in den Akten aufscheinen und die tatsächlichen Umstände keine Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung aufkommen lassen. Gleichzeitig hat der EuGH aber betont, dass der nationale Gesetzgeber das Gericht nicht daran hindern darf, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung des Fremden im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um eine umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es um eine Entscheidung des VwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei einem Folgeantrag geht, handelt es sich dabei doch um eine der endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag vorgelagerte Anordnung mit weitreichenden Folgen für den Status und den Schutz des Betroffenen. § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist daher - unionsrechtskonform - so zu verstehen, dass das BVwG zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, die Norm aber kein "Verhandlungsverbot" statuiert, sondern dem BVwG die Möglichkeit offen lässt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen.Im Urteil vom
- Juli 2017, Sacko, C-348/16, hat der EuGH erkannt, dass es weder der Richtlinie 2013/32/EU noch Artikel 47, GRC widerspricht, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen offensichtlich unbegründeten Antrag (wozu nach Artikel 31, Absatz 8, Litera f, der Richtlinie auch ein unzulässiger Folgeantrag gehört) abzulehnen, ohne Anhörung des Fremden entscheidet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Fremde im erstinstanzlichen Verfahren persönlich angehört worden ist, seine Angaben in den Akten aufscheinen und die tatsächlichen Umstände keine Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung aufkommen lassen. Gleichzeitig hat der EuGH aber betont, dass der nationale Gesetzgeber das Gericht nicht daran hindern darf, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung des Fremden im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um eine umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es um eine Entscheidung des VwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei einem Folgeantrag geht, handelt es sich dabei doch um eine der endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag vorgelagerte Anordnung mit weitreichenden Folgen für den Status und den Schutz des Betroffenen. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist daher - unionsrechtskonform - so zu verstehen, dass das BVwG zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, die Norm aber kein "Verhandlungsverbot" statuiert, sondern dem BVwG die Möglichkeit offen lässt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180451.L08