RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlRo 2017/19/0001 RechtssatzObgleich der VwGH im B vom
- Februar 2017, Fr 2016/18/0024, zur besseren Verdeutlichung des aus der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 resultierenden Verbotes der Durchführung einer mit den dort genannten Entscheidungen verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon gesprochen hat, dass die "Beschwerde im Dublin-Verfahren (automatisch) aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage" habe, ist dies nicht so zu verstehen, dass diesfalls alle sonst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Rechtsfolgen verbunden wären. Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten (vgl. zur gleichgelagerten Vorgängerregelung des AsylG 2005 das E vom
- September 2010, 2007/20/1040). In diesem Sinn spricht auch Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt.Obgleich der VwGH im B vom
- Februar 2017, Fr 2016/18/0024, zur besseren Verdeutlichung des aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 resultierenden Verbotes der Durchführung einer mit den dort genannten Entscheidungen verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon gesprochen hat, dass die "Beschwerde im Dublin-Verfahren (automatisch) aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage" habe, ist dies nicht so zu verstehen, dass diesfalls alle sonst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Rechtsfolgen verbunden wären. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten vergleiche zur gleichgelagerten Vorgängerregelung des AsylG 2005 das E vom
- September 2010, 2007/20/1040). In diesem Sinn spricht auch Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017190001.J01
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.