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{'item': 'Ro 2017/19/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlRo 2017/19/0004 RechtssatzZum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages waren seit dem Tag des illegalen Überschreitens der kroatischen Außengrenze durch den Asylwerber weniger als zwölf Monate vergangen. Ein Wegfall der auf Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beruhenden Zuständigkeit Kroatiens im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-Verordnung festgelegte zeitliche Beschränkung dieser Zuständigkeit kommt fallbezogen somit nicht in Betracht (vgl. dazu auch EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 44 ff.; siehe auch VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0169). Daran ändern auch der Umstand, dass der Asylwerber gegen die Überstellungsentscheidung des BFA einen Rechtsbehelf einlegte, dem mit einem zurückverweisenden Beschluss des VwG stattgegeben wurde, und die Tatsache, dass der Asylwerber zu einem späteren Zeitpunkt im Gebiet der Europäischen Union zum zweiten Mal einen Asylantrag stellte, nichts (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird, sowie das bereits zitierte Urteil des EuGH, C- 490/16). Auch nach der Überstellung des Asylwerbers und nach dessen Rücküberstellung blieb Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Beurteilung der Zuständigkeit Kroatiens unverändert maßgeblich.Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages waren seit dem Tag des illegalen Überschreitens der kroatischen Außengrenze durch den Asylwerber weniger als zwölf Monate vergangen. Ein Wegfall der auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung beruhenden Zuständigkeit Kroatiens im Hinblick auf die in Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung festgelegte zeitliche Beschränkung dieser Zuständigkeit kommt fallbezogen somit nicht in Betracht vergleiche dazu auch EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 44 ff.; siehe auch VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0169). Daran ändern auch der Umstand, dass der Asylwerber gegen die Überstellungsentscheidung des BFA einen Rechtsbehelf einlegte, dem mit einem zurückverweisenden Beschluss des VwG stattgegeben wurde, und die Tatsache, dass der Asylwerber zu einem späteren Zeitpunkt im Gebiet der Europäischen Union zum zweiten Mal einen Asylantrag stellte, nichts vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-Verordnung, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird, sowie das bereits zitierte Urteil des EuGH, C- 490/16). Auch nach der Überstellung des Asylwerbers und nach dessen Rücküberstellung blieb Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für die Beurteilung der Zuständigkeit Kroatiens unverändert maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.